Erläuternder Bericht StromVV und VOEW
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Stromversorgungsverordnung und der Verordnung über die
Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft
Stromversorgung beauftragt. Im Falle einer schweren Strommangellange würde dem VSE und seinen Mitgliedern eine bedeutende Rolle bei der Umsetzung von Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) zur Sicherstellung der Stromversorgung zukommen. In Zeiten ungestörter Stromversorgung bereiten der VSE und seine Mitglieder entsprechende Massnahmen vor. Zu diesem Zweck hat der VSE die «Organisation für die Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen», die sogenannte «OSTRAL», gegründet.
Nach Artikel 64 LVG haben die zuständigen Behörden und herangezogenen Organisationen ein Auskunftsrecht für Informationen, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind. In der VOEW soll nun
– auf Basis von Artikel 64 LVG sowie Artikel 17g Absatz 3 StromVG – die Datenerhebung des Fachbereichs Energie innerhalb der WL und des VSE respektive der OSTRAL geregelt werden.
Artikel 3a Absätze 1 und 2
Für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen nach dem LVG benötigen die WL und die OSTRAL je nach Massnahme entsprechende Daten von unterschiedlichen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und von Endverbrauchern. Bei diesen Daten kann es sich um Stamm-, Mess- oder auch Prognosedaten handeln.
Damit die Massnahmen im Bedarfsfall einsatzbereit sind, können diese Daten nicht erst beim Eintreten der schweren Mangellage erhoben werden, sondern müssen bereits im Voraus zur Vorbereitung auf eine schwere Mangellage hin erhoben werden.
Artikel 3a Absatz 3
Generell sollen Stamm- und Messdaten nach Umsetzung der zentralen Datenplattform primär über diese zur Verfügung gestellt werden. Bei Daten, welche gegebenenfalls nicht über den Datenplattform beschafft werden können und daher direkt bei Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft oder den Endverbrauchern beschafft werden müssen, handelt es sich beispielsweise um Prognosedaten von Produktionsanlagen und von Endverbrauchern sowie unter Umständen gewisse Stammdaten von weiteren Marktakteuren wie Systemdienstleistungsverantwortlichen oder Kraftwerksbetreibern.
Für die Kontingentierungsmassnahmen werden die Adress- und Kontaktdaten von Netzbetreibern und von Endverbrauchern sowie von deren Verbrauchsstätten, die Messpunkte der Verbrauchsstätten und die dazugehörigen Messdaten als Lastgang benötigt. Dabei sind die Adress- und Kontaktdaten als Stammdaten in der Datenplattform vorzuhalten und die Messdaten über diese zur Verfügung zu stellen.
Um eine mehrfache Erhebung und Haltung dieser Daten sowie unnötige Schnittstellen zu vermeiden, soll es der Wirtschaftlichen Landesversorgung und der OSTRAL möglich sein, diese Daten nach Umsetzung der zentralen Datenplattform über einen entsprechenden Zugang zur Verfügung gestellt zu erhalten.
Zur Vorbereitung weiterer Interventionsmassnahmen wie beispielsweise Netzabschaltungen oder der zentralen Bewirtschaftung von Kraftwerkskapazitäten werden ebenfalls Daten benötigt. Dabei geht es neben Adress- und Kontaktdaten der involvierten Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft um die für die Umsetzung der Massnahmen notwendigen Daten (Netzabschaltpläne, Prognosedaten zu Last und Produktion).
Artikel 3a Absatz 4
Für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen im Hinblick auf eine schwere Mangellage kann nicht im Voraus gesagt werden, in welcher Regelmässigkeit Daten von den in Absatz 3 genannten Personen und Stellen benötigt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Wirtschaftliche Landesversorgung respektive die OSTRAL das Recht auf Datenauskunft verhältnismässig praktizieren und nur soweit es die Vorbereitungen auf eine schwere Mangellage hin erfordern. Die Daten sollen in elektronischer