Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten
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7.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Welthandelsorganisation (WTO)
Im Vergleich zur heutigen Situation, in der das Inverkehrbringen von GVO wegen des geltenden Moratoriums verboten ist, würde die Neuregelung eine Liberalisierung des Handels darstellen. Allerdings ist die vorgeschlagene Neuregelung unter dem GATT und dem TBT-Übereinkommen relevant (siehe Kapitel 4.1) und muss in der WTO notifiziert und begründet werden.
Abkommen mit der Europäischen Union
Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien würde weiterhin als GVO gelten und müssten zugelassen und gekennzeichnet und die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert werden. Aufgrund der in der EU geplanten neue Regelung für NGT-Pflanzen (siehe Kapitel 1.3 und 3.2) würde es sowohl mit der in der Schweiz aktuell geltenden als auch mit der vorgeschlagenen Neuregelung zu Handelshemmnissen kommen. Wann und in welcher Ausgestaltung die Neuregelung in der EU in Kraft treten wird, ist derzeit offen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen73 (nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen) steht einer unterschiedlichen Regelung grundsätzlich nicht im Weg: Gemäss dessen Anhang 6 ist der bilaterale Verkehr von Saatgut zwar grundsätzlich liberalisiert, gentechnisch veränderte Sorten sind von den diesbezüglichen Bestimmungen jedoch ausdrücklich ausgenommen (Anhang 6 Art. 5 Abs. 4).
Die Schweiz und die EU beabsichtigen, das Landwirtschaftsabkommen auf die gesamte Lebensmittkette zu erweitern. Die entsprechenden Verhandlungen wurden am 20. Dezember 2024 mit einem Zusatz-/Ergänzungsprotokoll zum Abkommen materiell abgeschlossen. Im Rahmen der Verhandlungen hat sich die EU bereit erklärt, die strengeren Vorschriften der Schweiz in diesem Bereich in einer Ausnahme zu akzeptieren. Folglich wären eine unterschiedliche Kennzeichnungspflicht mit dem künftigen Lebensmittelsicherheitsabkommen vereinbar. Bei Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden und die nach Artikel 31 LGV bewilligungspflichtig sind, gibt es eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip». Letzteres wurde von der Schweiz autonom eingeführt und ist somit nicht Teil der Abkommen mit der EU. Es sieht vor, dass Produkte, die den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren können (Art. 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober1995 [THG]74). Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die aus den Abkommen mit der EU resultieren, insbesondere mit dem Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, vereinbar.
Cartagena-Protokoll
Das Cartagena-Protokoll (vgl. Kapitel 3.1) bietet der Schweiz einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung ins Landesrecht. Die vorgeschlagene Neuregelung ist mit den Vorgaben des Cartagena-Protokolls vereinbar.
Aarhus-Konvention
Was die Aarhus-Konvention betrifft, so gibt die offene Formulierung «nach ihrem innerstaatlichen Recht in machbaren und angemessenen Umfang» in Artikel 6 Absatz 11 den Vertragsparteien ein grosses Ermessen bei der Umsetzung. Nach Artikel 15 VE-NZTG publiziert die zuständige Behörde Gesuche um eine Bewilligung für Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien sowie Gesuche um einen Entscheid über die Vergleichbarkeit. Bei Bewilligungsgesuchen für Freisetzungsversuche können Betroffene Einsprache und Beschwerde erheben. Bei Bewilligungsgesuchen für das Inverkehrbringen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien und Gesuchen um einen Entscheid über die Vergleichbarkeit für Freisetzungsversuche oder das Inverkehrbringen steht gesamtschweizerischen Umweltorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Einsprache- und Beschwerderecht zu. Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 11 Aarhus-Konvention.
7.3. Erlassform
73 SR 0.916.026.81
74 SR 232.16