Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten
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den. Es lassen sich insbesondere Veränderungen an bestimmten Stellen im Erbgut vornehmen. Die resultierenden Pflanzen enthalten typischerweise keine Transgene. Die Möglichkeiten, das Erbgut zu verändern,
nehmen aufgrund der fortlaufenden Entwicklung der Verfahren weiter zu. Obwohl die neuen Verfahren präziser und zuverlässiger sind als die klassische Gentechnik, ist auch deren Einsatz mit möglichen Umweltrisiken – d.h. Risiken für Mensch, Tier, Umwelt und Biodiversität – verbunden. Wie auch die herkömmliche Gentechnik können die neuen Züchtungstechnologien ungewollte Veränderungen an anderen Stellen im Erbgut hervorrufen oder die Veränderung kann sich durch Wechselwirkungen auf andere als die beabsichtigte Eigenschaft auswirken. Pflanzen, die mit neuen Verfahren erzeugt wurden, können teilweise praktisch nicht von natürlich entstandenen oder konventionell hergestellten Pflanzen unterschieden werden. Deshalb wurde zur Diskussion gestellt, ob eine generelle rechtliche Gleichbehandlung mit klassischen (transgenen) GVO gerechtfertigt sei.
Im Bericht in Erfüllung von drei Postulaten8 legt der Bundesrat dar, dass sämtliche neuen Verfahren sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht gentechnische Verfahren und die daraus resultierenden Organismen GVO sind. Der Bundesrat stützte sich dabei unter anderem auf zwei unabhängige
Rechtsgutachten9,10.
1.1. Auftrag
Mit dem Beschluss zur Verlängerung des Moratoriums bis Ende 2025 beauftragte das Parlament den Bundesrat, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für gewisses pflanzliches Vermehrungsmaterial aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Dieser Auftrag lautet wie folgt:
«Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens bis Mitte 2024 einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken, die mit Methoden der neuen Züchtungstechnologien gezüchtet wurden, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde und die gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben.»
Der Bundesrat hat dem Parlament am 13. September 2023 mitgeteilt, dass er die vorgegebene Frist von Mitte 2024 nicht einhalten und die Botschaft Mitte 2025 vorlegen wird11. Ein Grund für diese Verzögerung ist, dass der Bundesrat den Vorschlag der Europäischen Kommission für die Regelung der neuen Züchtungstechnologien, der am 5. Juli 2023 publiziert wurde, prüfen wollte (siehe Kapitel 1.3). Aufgrund der engen Verflechtungen mit der EU (vgl. Kapitel 3.2) will der Bundesrat bei der Umsetzung von Artikel 37a Absatz 2 unter Einhaltung der verfassungsmässigen Vorgaben Handelshemmnisse mit der EU möglichst vermeiden.
Am 25. Oktober 2023 hat der Bundesrat in einer Aussprache die Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage festgelegt: Der im Parlamentsauftrag geforderte risikobasierte Ansatz soll Innovationen und die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen ermöglichen. Gleichzeitig soll Bedenken in der Bevölkerung gegenüber der Gentechnik Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips wird eine behutsame Öffnung vorgesehen. Die Umsetzung in der Schweiz soll sich grundsätzlich am EU-Entwurf orientieren, es sollen aber stärkere Kontrollmechanismen eingebaut werden. Zusätzlich soll in der Vernehmlassung auch die Haltung zu einer Regelung gemäss Entwurf der EU-Kommission und den Vorschlägen des EU-Parlaments als Alternative zum Vernehmlassungsentwurf des Bundesrats abgefragt werden (Variante 1, vgl. Kapitel 1.3)12.
Am 4. September 2024 hat sich der Bundesrat erneut mit dem Auftrag befasst und entschieden, dass dessen Umsetzung in einem neuen Spezialgesetz erfolgen soll. So soll insbesondere die Abgrenzung zu den
8 Der Bundesrat (1.2.2023): Regulierung der Gentechnik im Ausserhumanbereich
9 V. Boillet, T. Largey (2022) Interprétation de la législation suisse sur le génie génétique, dans le contexte des nouvelles techniques
10 M. Mahlmann (2022): Parameter der rechtlichen Regulierung der Genom-Editierung in der Schweiz und in Europa
11 https://www.parlament.ch > Suche > 23.7567 > Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich - ist der Bundesrat auf Kurs?
12 https://www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biotechnologie > Biotechnologie: Mitteilungen > Bundesrat führt Aussprache über risikobasierte Regulierung für neue gentechnische Verfahren