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Vernehmlassung 2025/3: Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) · 8 Seiten
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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN
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Art. 3 Prüfung der Sachplanrelevanz eines Vorhabens
1Das SBFI prüft die Sachplanrelevanz des Vorhabens.
2Es kann vom Gesuchstellergeeignete Unterlagen verlangen, um diese Prüfung durchzuführen.
3 Hat das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt, ist das Sachplanverfahren einzuleiten.
4 Das SBFI informiert den Gesuchsteller über das Ergebnis seiner Prüfung.
3. Kapitel Plangenehmigungsverfahren
Art. 4 Vorprüfung
Vorhaben für Bauten oder Anlagen des CERN können der Plangenehmigungsbehörde vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Das begründete Gesuch umfasst insbesondere:
a. den Projektbeschrieb,
b. die Begründung des gewählten Standorts,
c. die für das Vorhaben geltendenRegeln der Technik;
d. die Auflistung der Umweltbereiche,die vom Vorhaben betroffen sind, mit Angaben zum Ausmass der Auswirkungen;
e. Angaben darüber, welche anderen Interessen durch den Bau und den Betrieb möglicherweise berührt werden könnten;
f. eine Darstellung des Ist- und des Soll-Zustands, enthaltend:
1. einen Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000;
2. einen Situationsplan im Massstab 1:1000 oder in einem anderen, für das Projekt geeigneten Massstab, mit Nennung der betroffenenGemeinden, Grundstücl(nummernund Namen der GrundstückeigerItümer;
3 . die Projektkoordinaten.
2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet die Plangenehmigungsbehörde über das anwendbareVerfahren.
3 Sie kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.
4 Die Plangenehmigungsbehörde teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Vorprüfung mit
Art. 5 Gesuch (Art. 31c FIFG)
1Das Gesuch enthält insbesonderefolgende Angaben und Unterlagen: