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Vernehmlassung 2025/3: Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) · 8 Seiten

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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN

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Art. 3 Prüfung der Sachplanrelevanz eines Vorhabens

1Das SBFI prüft die Sachplanrelevanz des Vorhabens.

2Es kann vom Gesuchstellergeeignete Unterlagen verlangen, um diese Prüfung durchzuführen.

3 Hat das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt, ist das Sachplanverfahren einzuleiten.

4 Das SBFI informiert den Gesuchsteller über das Ergebnis seiner Prüfung.

3. Kapitel Plangenehmigungsverfahren

Art. 4 Vorprüfung

Vorhaben für Bauten oder Anlagen des CERN können der Plangenehmigungsbehörde vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Das begründete Gesuch umfasst insbesondere:

a. den Projektbeschrieb,

b. die Begründung des gewählten Standorts,

c. die für das Vorhaben geltendenRegeln der Technik;

d. die Auflistung der Umweltbereiche,die vom Vorhaben betroffen sind, mit Angaben zum Ausmass der Auswirkungen;

e. Angaben darüber, welche anderen Interessen durch den Bau und den Betrieb möglicherweise berührt werden könnten;

f. eine Darstellung des Ist- und des Soll-Zustands, enthaltend:

1. einen Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000;

2. einen Situationsplan im Massstab 1:1000 oder in einem anderen, für das Projekt geeigneten Massstab, mit Nennung der betroffenenGemeinden, Grundstücl(nummernund Namen der GrundstückeigerItümer;

3 . die Projektkoordinaten.

2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet die Plangenehmigungsbehörde über das anwendbareVerfahren.

3 Sie kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.

4 Die Plangenehmigungsbehörde teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Vorprüfung mit

Art. 5 Gesuch (Art. 31c FIFG)

1Das Gesuch enthält insbesonderefolgende Angaben und Unterlagen: