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Vernehmlassung 2025/3: Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) · 8 Seiten
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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN
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Art. 8 Einsprache
(Art. 31/FIFG)
Einsprachen sind schriftlich bei der Plangenehmigungsbehördeeinzureichen und enthaltenAntrag und Begründung.
Art. 9 Konsultation der Bundesbehörden
Die Plangenehmigungsbehörde konsultiert die zuständigen Bundesbehörden und unterbreitet ihnen die koordinierte Stellungnahme des Kantons, die Einsprachen und die für ihre StellungnahmerelevantenUnterlagen.
Art. 10 ProjektänderLmgen
1 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahmezu unterbreitenund gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
2 Ergeben sich nach Erteilung der PlangenehmigungAbweichungen von den
genehmigten Plänen, ist für die geändertenTeile ein neues Verfahren durchzuführen.
Art. 11 Sistierung
Benötigt das CERN für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis dig Wiederaufnahme verlangt wird
Art. 12 Voraussetzungen der Plangenehmigung
1 Die Plangenehmigungwird erteilt, wenn das Projekt:
a die verbindlichen Vorgaben des Sachplans für Bauten und Anlagen des CERN erfüllt;
die Anforderungen nach Bundesrechterfüllt, namentlichdie spezifischen
Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und
Heimatschutzes sowie des Klimaschutzes;
c. die anerkannten Regeln der Technik einhält.
2 Auf kantonales Recht gestützteAnträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch die Errichtung der Bauten und Anlagen des CERN nicht unverhältnismässig behindert wird
4. Kapitel Ausführung
Art. 13 Geltungsdauer des Entscheids
(Art. 31/2Abs. 2 und 3 FIFG)