Vorlage
Vernehmlassung 2025/3: Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN
«9'’bASFF YYYY ID»
Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer des Plangenehmigungsentscheids gemäss Artikel 31/2Absatz 3 FIFG sind spätestenssechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Art. 14 Konformität
1 Das CERN übermittelt der Plangenehmigungsbehörde eine Bescheinigung, dass die Bauten und Anlagen dem Plangenehmigungsentscheid entsprechen.
2 Die Plangenehmigungsbehörde kann die rechtmässige Ausfühnmg des Vorhabens kontrollierenoder durchDritte kontrollierenlassen. Die Kosten für diese Kontrolle gehen zulasten des CERN.
3Bei Bauten und Anlagen, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung dieser Bewilligung ausgeführt wurden, kann die Plangenehmigungsbehörde die Herstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen.
Art. 15 Nachführung der amtlichen Vermessung
Das CERN orientiertdie für die Aufsicht über die amtlicheVermessung zuständige
kantonaleStelle inneR 30Tagen nach Abschluss der Bauarbeitenüber
Veränderungen, die eine Nachfühnlng der amtlichen Vermessung notwendig machen.
5. Kapitel Gebühren und Kosten
Art. 16 Gebühren
(Art. 31a Abs. 1, 31/ und 31/71FIFG)
1Die Plangenehmigungsbehördeerhebt Gebühren für die Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen des CERN sowie für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien.
2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und für die Festlegung der Projektierungszonen und des Baulinienplans bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Die Gebühr beträgtje nach Funktionsstufedes ausführendenPersonals75–250Franken pro Stunde.
3 Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die dringlich verrichtetwerden, kann ein Zuschlag von höchstens100 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 17 Kosten von Publikationen
3 SR 172.041.1