Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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Übersicht
Zentrales Element der vorliegenden Revision bildet die Einführung des Zugangs zu den Notdiensten von Polizei, Feuerwehr und Sanität über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT). Gehörlose Personen erhalten dadurch über den Mobilfunk
einen direkten Zugang zu den Notdiensten. Für die Opferhilfe wird eine Kurznum-
mer zur Verfügung gestellt. Es werden zudem historisch bedingte und nicht mehr
zeitgemässe Vorgaben beseitigt und der Zugang zu den Notdiensten wird zu- kunftstauglich ausgestaltet. Die Modernisierung des Notrufs wie auch die Ein- führung einer Kurznummer für die Opferhilfe wurde von verschiedenen parla-
mentarischen Vorstössen gefordert.
Ausgangslage
Die Notdienste sollen insbesondere auch für Menschen mit einer Hörbehinderung zu- gänglicher gemacht werden. Mit der vorliegenden Revision schafft der Bundesrat die nötigen Verordnungsbestimmungen. Damit diese Echtzeittextfunktion für den Zugang zu Notdiensten auf den Smartphones vorhanden und nutzbar ist, müssen auch deren Konformitätsbestimmungen angepasst werden. Die Anpassungen haben neben den Auswirkungen auf Netzebene und auf Ebene Endgeräte vor allem auch für die Alarm- zentralen Konsequenzen. Die neuen Bestimmungen sind ein erster Schritt in Richtung Modernisierung des Zugangs zu den Notdiensten. Sie erfordern erhebliche Massnah- men auf verschiedenen Ebenen und bei zahlreichen Akteuren. Diese reichen von einer vollständigen Digitalisierung der Fernmeldenetze bis hin zur Schulung des Personals der Alarmzentralen. Es sind daher angemessene Umsetzungsfristen vorgesehen.
Die Einführung eines Zugangs zu den Notdiensten über Text wird einerseits von ver- schiedenen Motionen zur Weiterentwicklung und Digitalisierung der Schweizer Notrufe gefordert, die das Parlament mit deutlicher Mehrheit angenommen hat.1 Andererseits ergeben sich aus einzelnen EU-Richtlinien2 gewisse Konformitätsanforderungen an die Endgeräte.
Sowohl aus der Istanbul-Konvention wie auch aus entsprechend lautenden Motionen ergibt sich die Forderung, dass in der Schweiz eine zusätzliche Kurznummer für die Opferhilfe zur Verfügung gestellt wird (Mo. 20.4451 Funiciello3, Mo. 20.4452 Vincenz-Stauffacher und Mo. 20.4463 Herzog «24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention»). Der Bundesrat hat im Bericht vom
1 (Mo. 21.3063 Romano1, Mo. 21.3064 Mäder, Mo. 21.3065 Grüter, Mo. 21.3066 Giacometti, Mo. 21.3067 Piller Carrard und Mo. 21.3068 Andrey «Digitalisierung und Weiterentwicklung der Schweizer Notrufe»).
2 Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
3 20.4451 | 24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention | Geschäft | Das Schweizer Parlament