Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

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können sie diese nur indirekt über einen im Rahmen der Grundversorgung bereitge- stellten Vermittlungsdienst absetzen.14 Dieser leitet die Notrufe für die ganze Deutsch- schweiz an eine einzige Alarmzentrale weiter. Da Notfälle häufig zeitkritisch sind geht durch die Vermittlung wertvolle Zeit verloren. Bei einer direkten Zustellung erfolgt die Entgegennahme von Anrufen auf die Rettungsdienste (Nummer 144) in 92,8% unter 10 Sekunden.15 In einer der 2021 an den Bundesrat überwiesenen Motionen betreffend die Digitalisierung und Weiterentwicklung der Schweizer Notrufe wird auf diesem Um- stand des fehlenden direkten Zugangs hingewiesen. Auch seitens der Hörbehinderten- organisationen wird der Mangel hervorgehoben und dessen Behebung als prioritär be- trachtet.

- Gemäss Artikel 20 des Fernmeldegesetzes (FMG)16 kann die Pflicht der Anbieterin- nen von Fernmeldediensten zur Erbringung des Notrufdienstes von Sprachtelefonie auf weitere Dienste ausgedehnt werden. Vorliegend soll auf dieser Basis Echtzeittext eingeführt werden. Heute gelten gemäss Artikel 28 AEFV auch Dienste, die Attribute von Hilfs- und Beratungsleistungen aufweisen, als Notrufdienste. Für die betroffenen Organisationen werden die Anforderungen an Notrufdienste sowie die Nutzung von deren Funktionalitäten zunehmend technisch und logistisch, beziehungsweise vor al- lem auch finanziell zur Herausforderung. Bereits heute wird etwa die Standortidentifi- kation nicht von allen Organisationen in Anspruch genommen.

- Bei Netzüberlastung müssen Notrufe heute nicht priorisiert werden. Zudem ist für die Alarmzentrale bei der Entgegennahme von Anrufen teils nicht sofort ersichtlich, ob es sich um Notrufe im Sinne von Artikel 20 FMG handelt. Dies kann insbesondere bei hoher Auslastung der Alarmzentrale zum Problem werden.

- Die (heute IP-basierten) Notrufe können über die Fehlkonfiguration von Anlagen oder von Software gestört werden. Solche Fälle sind aktuell nicht vom Fernmelderecht er- fasst. Sie werden jedoch mit zunehmender Bedeutung von Software in Anlagen, wel- che Notkommunikation absetzen können (z. B. Personenwagen), wichtiger.

- Vom geltenden Grundsatz der unentgeltlichen Inanspruchnahme von Notrufen FDV gibt es eine Ausnahme für die telefonische Erwachsenenhilfe. Dies führt im Vollzug zu Problemen beziehungsweise zu einem Zielkonflikt, weil mit der Fakturierung die Ano- nymität der Anrufenden nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist. Manchmal bezahlt die hilfesuchende Person nicht die Rechnung, befindet sich jedoch im gleichen Haus- halt wie die zahlende Person.

14 Vgl. Art. 15 Abs. 1 FDV sowie PROCOM (2024). PROCOM, https://procom.ch.

15 Star of Life (2024). Das Schweizer Rettungswesen 2023 in Zahlen, https://www.144.ch/wp-content/uploads/2024/05/SPA_SOL_2- 24_web_Das-Schweizer-Rettungswesen-in-Zahlen.pdf.

16 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10)