Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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1. März 2024 über Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte im Jahr 20234 festgehalten, dass das UVEK (Bundesamt für Kommunikation) die Rechtsgrundlagen zuhanden des Bundesrates für die Einführung einer dreistelligen Kurznummer für Opfer von Gewalt schaffen wird.
Schliesslich sind gewisse Vorgaben der technischen Realität anzupassen. So erfolgt heute zum Beispiel die Standortidentifikation nicht mehr anhand der Telefonnummer und der zum Anschluss gehörenden Adressangabe. Vielmehr erfolgt sie aufgrund von Standortdaten aus dem mobilen Endgerät (GPS-Daten) oder aufgrund der Übermitt- lung der Eingangskoordinaten des Gebäudes, aus dem der Notruf im Festnetz abge- setzt wird. Mit der Revision wird zudem neben den Notdiensten neu die Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste eingeführt. Anpassungen sind sodann auch in Bezug auf die mit NG eCall112 ausgerüsteten Fahrzeuge notwendig.
Inhalt der Vorlage
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die angepassten Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)5 und der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)6, damit insbesondere Menschen mit einer Hörbehinderung einen barrierefreien Zugang zu den Notrufen über mobile Endgeräte (Smartphones) ermöglicht werden kann. Der Zugang über Echtzeittext (Real Time Text, RTT) im Sinne des zukünftigen europäisch harmonisierten Standards7 steht dabei im Fokus. Die Bestimmungen sollen sicherstel- len, dass einerseits der Dienst von den Anbieterinnen bereitgestellt wird und anderer- seits die Endgeräte die entsprechende Funktion aufweisen. Eine Verbindung über Text vereinfacht nicht nur für gehörlose und hörbehinderte Menschen den Zugang zu den Notdiensten. Sie kann auch in Fällen genutzt werden, in denen ein mündlicher Kontakt nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund einer Gefahrenlage oder einer Verletzung.
In der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)8 wird neben den Notdiensten neu die Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste eingeführt. So können unterschiedliche Vorgaben für die beiden Kategorien erlassen werden. Das gilt sowohl für die Vorgaben, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie auch die Endgerätehersteller, erfüllen müssen. Die Unterscheidung ist aber auch für die Alarmzentralen, beziehungsweise Zentralen relevant, welche die Anrufe entgegen- nehmen und die benötigten Dienstleistungen und das dafür notwenige Equipment be- schaffen müssen. Die bestehenden Kurznummern für Hilfs- und Beratungsdienste wer- den mit Kurznummer für die Opferhilfe ergänzt.
4 Bericht Motionen und Postulate - PDF
5 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1)
6 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2)
7 ETSI EN 303 919
8 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104)