Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Art. 51i Aufbewahrung
Diese Bestimmung regelt, wie Zahlungsmittelinstitute die entgegengenommenen Kundengelder aufbewahren müssen. So müssen Zahlungsmittelinstitute insbesondere sicherstellen, dass die entgegengenommenen Kundengelder als Sondervermögen getrennt von den eigenen Mitteln sicher aufbewahrt und nicht für eigene Zwecke verwendet werden (Abs. 1); dies, um einen angemessenen Kundenschutz sicherzustellen. Zudem werden die Modalitäten der Aufbewahrung der entgegengenommenen Kundengelder geregelt, inkl. einer Deckungspflicht (Abs. 2, 3 und 4). Zum Schluss enthält die Bestimmung in diesem Zusammenhang noch eine Delegationsnorm an den Bundesrat (Abs. 5). Im Folgenden wird auf die einzelnen Elemente der Bestimmung näher eingegangen.
Abs. 1
Betreffend die Aufbewahrung der entgegengenommenen Kundengelder wird in vorliegender Bestimmung Artikel 14f Absatz 1 Buchstabe a BankV übernommen. Um dem bundesrätlichen Ziel des verbesserten Kundenschutzes auch im Konkursfalle Rechnung zu tragen (vgl. Erläuterungen zu Art. 51q VE-FINIG), muss das Zahlungsmittelinstitut die entgegengenommenen Kundengelder getrennt von den eigenen Mitteln aufbewahren. Diese segregiert aufbewahrten Kundengelder stellen damit rechtlich ein Sondervermögen der Zahlungsmittelinstitute dar und erscheinen nicht auf dessen Bilanz (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu Art. 51g VE-FINIG).
Eine anderweitige Aufbewahrung in den eigenen Büchern ist nicht mehr zugelassen, weshalb der heutige Artikel 14f Absatz 1 Buchstabe b BankV nicht übernommen wird.
Die entgegengenommenen Kundengelder dürfen des Weiteren nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Ausnahme bildet dabei die zins- oder ertragsbringende Anlage der entgegengenommenen Kundengelder, etwa durch die Aufbewahrung bei einer Bank, einem anderen Zahlungsmittelinstitut oder in qualitativ hochwertige liquide Aktiva mit kurzen Restlaufzeiten (vgl. Erläuterungen zu Abs. 2). Allfällige dabei erzielte Überschüsse (z.B. Zinsen oder Kursgewinne), welche nicht an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art 51a VE-FINIG), stehen somit grundsätzlich den Zahlungsmittelinstituten zu (vgl. Erläuterungen zu Art. 51k VE-FINIG). Das Zahlungsmittelinstitut darf die getrennt aufzubewahrenden Kundengelder nicht anderweitig verwenden – ausgeschlossen sind damit jegliche andere als in Absatz 2 zugelassen Formen der Aufbewahrung oder Anlage, wie beispielsweise die Verpfändung im eigenen Interesse des Zahlungsmittelinstituts.
Abs. 2
Absatz 2 regelt, wie die entgegengenommenen Kundengelder aufbewahrt werden müssen. Der bisherige Artikel 14f Absatz 2 BankV wird dabei übernommen und teils angepasst: Wie bisher dürfen die entgegengenommenen Kundengelder als Sichteinlage bei einer Bank gemäss BankG oder einem anderen Zahlungsmittelinstitut (Dritt-Zahlungsmittelinstitut) aufbewahrt werden (bisheriger Art. 14f Abs. 2 Bst. a BankV).
Weiter besteht die Möglichkeit, die entgegengenommen Kundengelder als qualitativ hochwertige liquide Aktiva (high quality liquid assets, HQLA) mit kurzen Restlaufzeiten aufzubewahren. Neu werden aber nicht wie bisher HQLA der Kategorie 1 mit sämtlichen Laufzeiten (bisheriger Art. 14f Abs. 2 Bst. b BankV), sondern nur HQLA mit kurzen Restlaufzeiten zugelassen. Gleichzeitig wird dafür aber der Umfang der zugelassenen HQLA erweitert: neben den HQLA der Kategorie 1 sollen bestimmte andere Anlagen respektive Finanzinstrumente zugelassen werden. Dabei ist beispielsweise an Repos und Reverse-Repos sowie Geldmarktfonds zu denken. Gestützt auf eine Delegationsnorm wird der