Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Art. 51u Aufgaben
Wie ein Wertpapierhaus darf auch ein Krypto-Institut im Rahmen seiner Handelstätigkeit (Art. 50r Bst. b und c) Konten zur Abwicklung von Transaktionen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter führen (Abs. 1). In diesem Rahmen darf es auch Publikumseinlagen entgegennehmen (Abs. 2).
Ziel dieses Artikels ist es, die im Bankenrecht vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Bezug auf Abwicklungskonten auf die Krypto-Institute auszudehnen, wenn diese ähnliche Tätigkeiten ausüben wie Wertpapierhäuser. Der Bundesrat wird die BankV entsprechend anpassen.
Art. 51v Mindestkapital
Krypto-Institute müssen wie andere Finanzinstitute über das erforderliche Mindestkapital verfügen, das voll einbezahlt sein muss (Abs. 1).
Das Mindestkapital wird vom Bundesrat festzulegen sein (Abs. 2). Dabei wird er insbesondere die vom Institut ausgeübte Geschäftstätigkeit und dessen Risiken zu berücksichtigen haben.
Art. 51w Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung
Abs.1
Krypto-Institute müssen, wie andere Finanzinstitute, einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen. Diese werden vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 festzulegen sein und der Geschäftstätigkeit und den Risiken des betreffenden Instituts Rechnung tragen.
Abs. 2
Krypto-Institute, die ähnliche Tätigkeiten ausüben wie Wertpapierhäuser (Art. 51r Bst. b und c), müssen ihre Risiken angemessen verteilen und über angemessene Liquidität verfügen. Die Höhe der liquiden Mittel wird vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Risiken des betreffenden Instituts festzulegen sein.
Die Auferlegung dieser Pflichten, die mit denjenigen für Wertpapierhäuser nach Artikel 46 vergleichbar sind, ist für Krypto-Institute, die ausschliesslich kryptobasierte Vermögenswerte aufbewahren (im Sinne von Art. 51r Bst. a), nicht gerechtfertigt, da die Risiken dieser geringer und nicht mit denen einer Handelstätigkeit vergleichbar sind.
Abs. 3
Wie bei den Wertpapierhäusern (Art. 46) obliegt es dem Bundesrat, unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Risiken des jeweiligen Instituts die Anforderungen zu definieren und die für die Pflichten gemäss den Absätzen 1 und 2 relevanten Beträge festzulegen.
Abs. 4 und 5
Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen gewisser Bestimmungen anordnen (Abs. 4). Wie bei den Wertpapierhäusern kann sie auch Ausführungsvorschriften erlassen (Abs. 5).