Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
befindlichen wertstabilen kryptobasierten Vermögenswert wieder zurückzunehmen (Bst. c «Rücknahme», Withdrawal).138 Diese technischen Massnahmen müssen für alle vom Zahlungsmittelinstitut ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Vermögenswerte sowie für jeden bestimmten ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Vermögenswert (jeden Token) zur Verfügung stehen. Die Anwendung wird fallweise bestimmt und erfolgt für einen oder mehrere bestimmte kryptobasierte Vermögenswerte. Der Absatz stellt sicher, dass das Zahlungsmittelinstitut in der Lage ist, solche Massnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände dies erfordern, beispielsweise aufgrund der von ihm aktuell gehaltenen Blacklist, der von ihm durchgeführten Sekundärmarktüberwachung (vgl. Abs. 2) oder aufgrund von Entscheiden der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden im Bereich internationaler Sanktionen (u. a. Staatssekretariat für Wirtschaft) sowie der Aufsichtsbehörden. Absatz 4 räumt den genannten Behörden keine neuen Befugnisse oder Zwangsmassnahmen ein, sondern ermöglicht es ihnen, vom Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln die technische Unterstützung im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zu erhalten, die für den reibungslosen Ablauf der von ihnen geführten Verfahren erforderlich ist.
Buchstabe a sieht den Fall vor, in dem das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel eine Wallet-Adresse zum Ziel hat, für die das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber dieses Zahlungsmittels keine Übertragung zulässt. Dies kann darin begründet sein, dass die Wallet-Adresse auf der Blacklist gemäss Absatz 3 enthalten ist.
So wird sichergestellt, dass das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels Transaktionen auf eine Wallet-Adresse verhindern kann, welche gemäss seiner Erkenntnis (Blacklist) ein hohes Risiko für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder andere Formen von (Finanz-)Kriminalität aufweist.
Buchstabe b sieht den Fall vor, dass sich ein bestimmtes wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel auf einer Wallet-Adresse befindet, an die das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels keine Transaktionen zulassen will oder kann. Die in Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit, diesen kryptobasierten Vermögenswert einzufrieren, ermöglicht es dem ausgebenden Zahlungsmittelinstitut, sicherzustellen, dass das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf der Wallet-Adresse verbleibt, auf der es sich befindet.
Durch diese technische Massnahme stellt der Ausgeber sicher, dass er einen Beschlagnahmebefehl einer Strafbehörde ausführen kann (Art. 263 StPO, z.B. wenn die Wallet von einer im Strafverfahren beschuldigten Person kontrolliert wird). Das Zahlungsmittelinstitut kann diese Mechanismen auch ohne behördliche Anordnung nutzen (z.B. für die Durchsetzung seiner Blacklist).139
Buchstabe c schliesslich bezieht sich auf die «Rücknahme» (withdrawal) eines im Umlauf befindlichen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels durch ein Zahlungsmittelinstitut. Dadurch wird das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (1) auf eine andere Wallet-Adresse verschoben oder (2) vernichtet und neu ausgegeben oder (3) vernichtet, ohne dass es neu ausgegeben wird. Das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel, das neu ausgegebene wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel oder der entsprechende Rückzahlungsanspruch werden somit wieder verfügbar und können von der Behörde beschlagnahmt oder eingezogen werden. Mit dieser technischen Massnahme kann die kriminelle Verwendung wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel bekämpft werden. Sie ist insbesondere erforderlich, um einen rechtskräftigen Entscheid umsetzen zu können, mit dem
138 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 5.5.3.2., S. 27 für ein Anwendungsbeispiel.
139 Vgl. auch Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 6.4, S. 36 f.