Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches140 die Einziehung eines oder mehrerer bestimmter von einem Zahlungsmittelinstitut ausgegebener wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel, die von der verurteilten Person kontrolliert werden, angeordnet wird. Während die Anordnung durch eine Behörde voraussichtlich der Regelfall sein wird, kann die Rücknahme gegebenenfalls auch auf Initiative des ausgebenden Zahlungsmittelinstituts erfolgen.

Die Rücknahme eines Stablecoins tangiert das Territorialitätsprinzip nicht, da die Transaktionen auf der Blockchain, einem virtuellen, dezentralen und multiplen Hauptbuch, abgewickelt werden. Änderungen an der Blockchain finden daher in der Cloud und nicht auf einem bestimmten Territorium statt. Die Behörden sind deshalb in der Lage, dem Zahlungsmittelinstitut die Rücknahme eines von ihm ausgegebenen bestimmbaren kryptobasierten Zahlungsmittels anzuordnen.

Absatz 5 schreibt vor, dass die gemäss den Absätzen 2 bis 4 ergriffenen Massnahmen im Whitepaper zu beschreiben sind. Insbesondere ist das Blacklisting zu beschreiben, einschliesslich allfälliger Möglichkeiten der Inhaber der Empfänger- oder Senderwallet, sich bei einem Blockieren oder Einfrieren mit dem Zahlungsmittelinstitut (Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels) in Verbindung zu setzen. Ausgeber im (EU-)Ausland sehen beispielsweise verschiedene Möglichkeiten der Kontaktnahme vor, sei es über eine Webseite, ein Online- oder ein Offline-Formular per E-Mail, telefonisch oder schriftlich. Die Information kann auch das Verfahren und die Fristen und/oder den internen Prozess enthalten (z.B. Customer Care Team member erfasst den Fall, Customer Care Manager prüft ihn, Übermittlung ans Legal Team). Angegeben wird auch der Rechtsweg (Gerichtsbarkeit, Schiedsgericht, o.ä.).

Art. 8b …

Der bisherige Artikel 8a wird zu Artikel 8b.

Art. 32a und 32b Pilotprojekte zum Informationsaustausch

In den letzten Jahren haben sich PIA, manchmal auch als Public-Private Partnerships bezeichnet, als innovatives und wirksames Instrument etabliert, um die Effektivität und Prävention im Kampf gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehungen und andere Formen der Finanzkriminalität zu stärken. Diese Partnerschaften zwischen staatlichen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und privaten Finanzinstituten ermöglichen einen strukturierten Informationsaustausch und eine koordinierte Präventionsarbeit, die weder der öffentliche noch der private Sektor allein bewältigen könnte. Durch den Austausch von Wissen über neue Methoden, Trends und geografische Risiken können Finanzintermediäre, Strafverfolgungs- und andere Behörden ihre Risikoanalysen verfeinern und gezielter auf neue Bedrohungen reagieren. Durch die Bündelung von Ressourcen, Daten und Expertise entstehen synergistische Effekte, was auch massgeblich die Früherkennung von Finanzkriminalität ermöglicht. In den letzten zehn Jahren haben viele Länder PIAs entwickelt, darunter auch wichtige Finanzplätze wie UK und Singapur. Die Governance-Strukturen von PIAs sind auf Gleichberechtigung und gegenseitiges Vertrauen ausgelegt. Entscheidungsprozesse werden häufig in gemeinsamen Gremien, Arbeitsgruppen oder Plenarversammlungen getroffen.

PIAs lassen sich nach dem Charakter der ausgetauschten Informationen und der Zielsetzung in zwei Hauptkategorien einteilen. Im Rahmen von strategisch orientierten Partnerschaften werden aggregierte, nicht personenbezogene Daten, Trendanalysen, Typologien und

140 SR 311.0