Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen können weiterhin entscheiden, ob sie Auskünfte oder Meldungen an die FINMA schriftlich oder in elektronischer Form vornehmen möchten, soweit diese Meldungen und Auskünfte nicht ohnehin durch die Beaufsichtigten direkt in elektronischer Form erledigt werden. Darüber hinaus bleiben Dokumente von der elektronischen Form ausgenommen, bei denen technische Gründe gegen eine Übermittlung in elektronischer Form sprechen (Absatz 2). Um den reibungslosen digitalen Austausch zwischen der FINMA und den von Absatz 1 erfassten Personengruppen zu gewährleisten, hat die FINMA gemäss Absatz 3 die Authentizität sowie Integrität der übermittelten Daten im Rahmen der Nutzung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform sicherzustellen. Sie kann dies im Rahmen der Regelungen zum Format und den Modalitäten der elektronisch einzureichenden Informationen auf Verordnungsstufe näher definieren (Abs. 6 Bst. a).
Abs. 4–6
Um die gewünschten Effizienzgewinne in der Aufsicht zu erreichen, spielt die Strukturierung der übermittelten Daten eine wesentliche Rolle. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 4 für die FINMA die Möglichkeit vor, die Übermittlung von Daten im Rahmen der elektronischen Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht in strukturierter Form vorzusehen.
Werden Aufsichtsprozesse elektronisch durchgeführt, so sollen sie medienbruchfrei erfolgen können, d. h. sie sollen vollständig und gegenüber allen Adressaten elektronisch durchgeführt werden können, insbesondere sollen keine Dokumente mehr ausgedruckt und manuell unterschrieben werden müssen. Der FINMA soll zu diesem Zweck in Absatz 5 die Kompetenz eingeräumt werden, auf eine im Finanzmarktaufsichtsgesetz oder in den Finanzmarktgesetzen und den jeweiligen Ausführungsbestimmungen geforderte Unterzeichnung auf Verordnungsstufe verzichten zu können. In diesem Fall ist anstelle der persönlichen Unterzeichnung die elektronische Bestätigung der Angaben durch die betroffene Person vorzusehen.
Um die Umsetzung der elektronischen Form zu gewährleisten, soll der FINMA im Rahmen einer Delegationsnorm ermöglicht werden, verschiedene Aspekte auf Verordnungsstufe näher zu regeln. Diese Delegation an die FINMA ist sachgerecht, da es vorliegend um die Form der Interaktion zwischen der FINMA und den der Finanzmarktaufsicht unterstellten Personen geht, mit anderen Worten also um prozessuale Abläufe zwischen denselben. Naturgemäss ist die FINMA als zuständige Aufsichtsbehörde prädestiniert, die angestrebte effizienzsteigernde Umsetzung digitaler Abläufe auszugestalten. Die FINMA betreibt zu diesem Zweck bereits seit einigen Jahren eine eigene Plattform (Erhebungs- und Gesuchsplattform, EHP). Die FINMA kann zur Nutzung der digital angebotenen Dienstleistungen daher insbesondere das Daten-/Dateiformat vorgeben, Formulare zur Verfügung stellen und elektronische Systeme zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht zu verwenden sind (Abs. 6 Bst. a und b). Ferner kann die FINMA Regelungen betreffend allfälliger Schnittstellen nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben144 (EMBAG) vorsehen. Bei der Umsetzung einer elektronischen Form der Erfüllung von Artikel 29a ist darauf zu achten, dass die Einführung mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen geschieht. So wird die FINMA bei der Ausgestaltung der elektronischen Form auch die Kosten und Aufwände der von Absatz 1 erfassten Personengruppen berücksichtigen. Bei der Abwägung der Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs des FINMAG sowie der Finanzmarktgesetze vornehmlich Beaufsichtigte, welche aufgrund einer finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeit gewerbsmässiger Natur regelmässig und dauerhaft mit der FINMA interagieren, betroffen sind. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht eine digital first -Pflicht (für Parteivertreter im Verkehr mit Zürcher Behörden und Gerichten) als leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
144 SR 172.019