Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Kantone vor, da vorliegend eine projektbasierte Förderung eine kostengünstigere und zweckmässigere Zielerreichung erlaubt (siehe 1.2.2). Zudem wird das Ausmass der Finanzhilfe beschränkt, in dem nur Beiträge in der Höhe der erwarteten Wirtschaftlichkeitslücke eines Projektes gewährt werden. Die Gemeinden erbringen als Empfängerinnen von Finanzhilfen verhältnismässige Eigenleistungen in Form von Projektierungs- und Ausführungsarbeiten sowie der Bereitstellung eigener Infrastrukturen.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf räumt dem Bundesrat explizit folgende Rechtsetzungsbefugnisse ein:

• Beschluss einer Verlängerung des Förderprogramms, sofern die der Spezialfinanzierung zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wurden (Art. 3 Abs. 2).

• Vorgabe der Kriterien für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und relevanten Erlöse für die Berechnung des Förderbeitrages (Art. 4 Abs. 2). Festlegung eines Mindestbetrages für die Gewährung einer Förderung (Art. 4 Abs. 3).

• Festlegung von Höchstbeträgen für den Anteil des Bundes pro Projekt und pro Anschluss (Art. 6 Abs. 3).

• Regelung des Erkundungsverfahrens und des Ausschreibungsverfahrens einschliesslich Zuschlagskriterien sowie der einzureichenden Unterlagen (Art. 8 Abs. 2). Regelung der Mitbenutzung von bestehenden Infrastrukturen und der angemessenen Entschädigung für die Mitbenutzung, einschliesslich Obergrenzen oder Pauschalen für die Entschädigung (Art. 8 Abs. 3).

• Festlegung der Anforderungen an die Prüfung von Gesuchen und an die Dokumentation durch die Kantone. Delegation an das BAKOM für die Vorgabe von Referenzwerten für die Plausibilisierung (Art. 10 Abs. 5).

• Festlegung der Formen des Zugangs zu geförderten Infrastrukturen (Art. 13 Abs. 4).

• Konkretisierung der Bedingungen des Zugangs und der Vorgaben zur Berechnung der Entschädigung für den Zugang (Art. 14 Abs. 3).

• Delegation an das BAKOM zum Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften an das BAKOM (Art. 18 Abs. 2).

Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich schwergewichtig um administrative Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Förderprogramms handelt, die bei Bedarf zeitnah und flexibel angepasst werden können müssen.

6.7 Datenschutz

Die Risikovorprüfung hat ergeben, dass die Gesetzesvorlage keine Personendaten von natürlichen Personen tangiert, weil die vorgesehene Datenerhebung nur bei juristischen Personen erfolgen soll. Der Vollzug des neuen Bundesgesetzes erfodert grundsätzlich keine Bearbeitung von Personendaten und bringt somit kein Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte von natürlichen Personen mit sich.

Was die Bearbeitung von Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten gemäss Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) anbelangt, so soll diese im Rahmen der laufenden Revision des RVOG generell für die Datenbearbeitung sämtlicher Bundesstellen geregelt werden. Dies erübrigt somit die Schaffung einer formell-rechtlichen Gesetzesgrundlage im Rahmen dieser Vorlage. Für die Veröffentlichung und die Weiterleitung von Daten juristischer Personen, welche die 54/64