Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf zum Breitbandfördergesetz stützt sich auf Artikel 92 Absatz 1 BV. Dieser statuiert, dass das Fernmeldewesen Sache des Bundes ist. Es besteht eine umfassende, ausschliessliche und ursprünglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz des Bundes.47
Die Subventionsmassnahmen lassen sich in Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 94 BV als grundlegendem Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung bringen. Die Ziele des Breitbandfördergesetz sollen entsprechend marktgetrieben realisiert werden. Nur sofern ein Ausbau im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 im Zeitpunkt der Gesucheingabe ohne Finanzhilfen nicht stattfinden würde, erfolgt eine Förderung (Art. 2). Diese ist rechtsgleich beziehungsweise wettbewerbsneutral ausgestaltet und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Zudem findet eine Förderung gezielt statt und deckt gemäss Artikel 4 Absatz 1 lediglich die Differenz der Barwerte der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse eines Projektes, also der erwartete Fehlbetrag, ab. Dennoch haben auch die vorliegend weitestgehend wettbewerbsneutral ausgestalteten Subventionen das Potential, die effiziente Ressourcennutzung und die Anreizfunktion und damit Hauptfunktionen des Wettbewerbs zu beeinträchtigen und zu einer partiellen Wettbewerbsverzerrung zu führen. Da vorliegend kein Eingriff in die individualrechtliche Wirtschaftsfreiheit zu prüfen ist, beurteilen sich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit nicht nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 BV, sondern nach Artikel 5 Absatz 2 BV. Danach genügt grundsätzlich jedes öffentliche Interesse; verlangt wird nur, dass die staatliche Tätigkeit nicht ausschliesslich privaten Interessen dient48 und verhältnismässig ist.
Das öffentliche Interesse an entsprechenden Massnahmen wurde in den Abschnitten 1.1.2 und 1.1.3 erörtert. Zusammenfassend ist neben den gesamtwirtschaftlichen Vorteilen, welche mit einer gezielten Subventionierung erreicht werden können, ausdrücklich auch auf die sozial- und regionalpolitische Bedeutung einer Erschliessung des ländlichen Raums mit modernem und leistungsfähigem Breitbandinternet hinzuweisen. Der landesweite Ausbau passiver Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s (im Download) geht dabei explizit über die Grundversorgung mit Fernmeldediensten im Sinne von Artikel 16 FMG in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d FDV hinaus. Die Grundversorgung hat zum Ziel, die Ausgrenzung vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben bestimmter Bevölkerungsgruppen (darunter auch Menschen mit Behinderungen) zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass den Endkundinnen und Endkunden grundlegende, die aktuellen Bedürfnisse deckende Dienste zu erschwinglichen Preisen angeboten werden. Die Förderung gemäss vorliegendem Vorentwurf zielt hingegen auf einen nachhaltigen Ausbau moderner, langfristig nutzbarer, wesentlicher Infrastrukturen in allen Landesteilen ab. Dies rechtfertigt sich mit den wirtschaftlich und gesellschaftlich positiven Effekten dieser Infrastrukturen und mit der hohen Kadenz technologischer und dadurch bedingt gesellschaftlicher Entwicklungen, welche gerade im Fernmeldewesen gesetzliche Rahmenbedingungen verlangen, die erlauben, mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten. Der ausgearbeitete Vorentwurf stellt sicher, dass
47 Amgwerd und Schlauri (2015), S. 214, Rz. 6.38
48 BGE 138 I 378 E. 8.2 f.