Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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das öffentliche Interesse an landesweit zugänglichem, leistungsfähigem Breitbandinternet zukunftssicher gewährleistet wird.

Auch der Verhältnismässigkeit kommt ausserhalb von Grundrechtseingriffen nicht dieselbe Tragweite wie im Rahmen von Artikel 36 Absatz 3 BV zu. Massgebend ist, ob die staatliche Wirtschaftstätigkeit den objektivrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt. Der bezeichnete technologische Fortschritt muss in gleichem Masse in die Verhältnismässigkeitsprüfung der angestrebten Förderung einbezogen werden. Diese ist geeignet, digitale Gräben zu mindern, dadurch die soziale Teilhabe und Integration zu fördern und die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere in der Peripherie zu unterstützen. Weiter ist eine gezielte Förderung in unwirtschaftlichen Gebieten aufgrund fehlender alternativer Massnahmen erforderlich, um das Ziel einer möglichst flächendeckenden Versorgung der Schweiz mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s (im Download) zu erreichen. Die bezeichneten erheblichen wirtschaftlichen, regionalen und sozialen Vorteile einer Förderung überwiegen insbesondere im Rahmen einer langfristigen Betrachtung gegenüber den erforderlichen Kosten. Die Deckung lediglich des erwarteten Fehlbetrages eines Projektes erlaubt dabei einen gezielten, sparsamen und damit verhältnismässigen Mitteleinsatz.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage schafft keine Unvereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören grundlegende Bestimmungen wie namentlich Leistungen des Bundes. Die im Vorentwurf vorgesehene Förderung mittels Finanzhilfen ist als Eingriff in den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit einzustufen. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen werden deshalb in Form eines Bundesgesetzes im formellen Sinne erlassen. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Subventionsbestimmungen, sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedürfen gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (Ausgabenbremse).

Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll ein Verpflichtungskredit von insgesamt 365 Millionen Franken für die Umsetzung des Breitbandfördergesetzes verabschiedet werden. Artikel 8 des Vorentwurfs schafft neue Subventionen und zieht neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken mit sich. Die Vorlage untersteht daher der Ausgabenbremse. Die Ausgaben im Rahmen des Verpflichtungskredits sollen durch eine befristete Zweckbindung von Konzessionsgebühren gemäss Artikel 7 finanziert werden.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes