Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit beziehungsweise in den Abschnitten 1.1.2 und 1.1.3 festgehalten, kommt dem Bund ein grosses (öffentliches) Interesse an einer flächendeckenden Breitbandversorgung zu, da diese für die wirtschaftliche und soziale Teilhabe sämtlicher Landesgegenden und deren Chancenausgleich essentiell ist. Aufgrund der nationalen Bedeutung der Gigabitstrategie des Bundes fällt eine alleinige Aufgabenübertragung an die Kantone ausser Betracht. Artikel 92 Absatz 1 BV lässt im Übrigen keinen Raum für eine Gesetzgebungsdelegation. Eine Koordination durch den Bund erlaubt zudem ungleichmässigen Entwicklungen zwischen den Kantonen entgegenzuwirken. Die Kantone werden im Rahmen des in Artikel 10 geregelten Verfahrens derart in den Vollzug des Förderprogramms eingebunden, dass mehrfacher Verwaltungsaufwand weitgehend vermieden wird (Art. 8 SuG). Weiter machen das Marktversagen in der Peripherie und fehlende alternative Massnahmen eine gezielte Förderung erforderlich. In Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstabe e SuG wurden andere Finanzierungsmöglichkeiten und eine Erhöhung der Mindestbandbreite des Grundversorgungsdienstes geprüft und wie in Abschnitt 1.2.2 dargelegt, verworfen. Eine Förderung mittels zinslosen Darlehen widerspräche der Grundidee des Förderprogramms, im Falle eines Marktversagens die Differenz zwischen den erwarteten Erlösen und den anrechenbaren Kosten auszugleichen und könnte daher nicht wirksam sein. Zinslose Darlehen können im Gegensatz zu A-fonds-perdu-Beiträgen die Anreizfunktion für unrentable Projekte nicht erfüllen und das Marktversagen nicht gezielt beheben. Mit der per 2024 revidierten Grundversorgung dürfte deren Ziel, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben für die gesamte Bevölkerung aufrechtzuerhalten, zumindest mittelfristig gesichert sein. Eine weitere Erhöhung der Bandbreiten des Grundversorgungsdienstes könnte die Finanzierung und Tragbarkeit der Grundversorgung in Frage stellen und erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben. Während die Grundversorgung darauf abzielt, Endkundinnen und Endkunden grundlegende Fernmeldedienste zu erschwinglichen Preisen anzubieten, fokussiert das die vorliegende Vorlage auf die Förderung des flächendeckenden, zukunftsgerechten Ausbaus von modernen Infrastrukturen, basierend auf welchen der Wettbewerb gewährleistet werden kann. Entsprechend sind auch die Massnahmen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 2. November 202249 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) explizit von der vorgeschlagenen Förderung des Breitbandausbaus abzugrenzen. Die bezeichneten Finanzhilfen der SVV werden unter anderem gewährt für Anschlüsse im Rahmen der Grundversorgung im Fernmeldewesen in bisher fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten und ermöglichen Bandbreiten von wahlweise 10 oder 80 Mbit/s. Gefördert werden demnach Basisinfrastrukturen einzelner Landwirtschaftsbetriebe im ländlichen Raum. Der vorliegende Entwurf hingegen verfolgt eindeutig davon abweichende Ziele beziehungsweise richtet sich an andere Empfänger indem ganzen Gemeinden der Ausbau breitflächiger Infrastrukturen mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s ermöglicht wird. Die Finanzhilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d SVV tangiert das Förderprogramm für den Breitbandausbau folglich nicht und wird neben diesen ergänzend bestehen. Mehrfachleistungen gemäss Artikel 12 SuG und eine dadurch notwendig werdende Koordination von Leistungen unterschiedlicher Behörden können ausgeschlossen werden. Der Vorentwurf Breitbandfördergesetz erfüllt entsprechend die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 SuG.
Der Vorentwurf wurde auch in Abstimmung mit den besonderen Grundsätzen von Artikel 7 SuG ausgearbeitet. Im Einklang mit Buchstabe e und i sieht der Vorentwurf keine Programmvereinbarungen mit global oder pauschal festgesetzten Finanzhilfen an die
49 SR 913.1