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Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 9 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 2 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der EU-Maschinenverordnung4. Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Nummern 24, 26, 27, 30 und 31 der genannten Verordnung sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit, technische Handelshemmnisse und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der EU-Maschinenverordnung und der vorliegenden Verordnung nach Anhang 1.
Art. 3 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenverordnung5 verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 2. Dies gilt nicht für den Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/8816 in Artikel 20 Absatz 9 der EU-Maschinenverordnung.
Art. 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung
auf dem Markt und die Inbetriebnahme
Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn:
a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung Folgendes nicht gefährden:
1. die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen,
2. die Sicherheit und Gesundheit von Haustieren und Sachen,
3. die Umwelt, sofern für diese in der EU-Maschinenverordnung7 spezifische Umweltvorschriften bestehen.
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach den Artikeln 6 Absatz 1, 7 Absatz 1, 8 und 25 Absätze 1 bis 4 und den Anhängen I bis XI der EU-Maschinenverordnung erfüllt sind.
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung für
Maschinen und dazugehörige Produkte
1Maschinen und dazugehörige Produkte, die unter die Kategorien nach Anhang I Teil A der EU-Maschinenverordnung8 fallen, unterliegen den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung.
4 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
6 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit), Fassung gemäss ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.