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Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 9 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Natürliche oder juristische Personen, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornehmen, gelten im Sinne von Artikel 18 der EU-Maschinenverordnung für die Zwecke der genannten Verordnung als Hersteller.

4Die Pflicht zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 19 der EU-Maschinenverordnung.

Art. 8 Bezeichnung technischer Normen und Übernahme gemeinsamer

Spezifikationen

Die Bezeichnung technischer Normen und die Übernahme gemeinsamer Spezifikationen richten sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 PrSG ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 9 Marktüberwachung

Die Marktüberwachung richtet sich nach dem 5. Abschnitt (Art. 19–29) der Verordnung vom 19. Mai 201011 über die Produktesicherheit.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Maschinenverordnung vom 2. April 200812 wird aufgehoben.

Art. 11 Änderungen der EU-Maschinenverordnung

Werden die Anhänge I oder II der EU-Maschinenverordnung13 durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission geändert, so passt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-Maschinenverordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 an.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen ab dem 20. Januar 2027 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

2Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2027 in Kraft.

11 SR 930.111

12 AS 2008 1785, 2010 2583, 2011 1755, 2016 5197, 2021 131, 2023 663

13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.