Vorlage
Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Maschinen und dazugehörige Produkte, die unter die Kategorien nach Anhang I Teil B der EU-Maschinenverordnung fallen, unterliegen den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung.
3Für die Konformitätsbewertung von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen gelten die Artikel 6 Absatz 1, 20 Absätze 1, 6 und 9, 21, 22 und 25 Absätze 1 bis 4 der EU-Maschinenverordnung.
4Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 24 Absätze 3 und 4 der EU-Maschinenverordnung.
Art. 6 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Bezeich-
nungsbehörden
1Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung.
Art. 7 Pflichten der Wirtschaftsakteure
1Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Maschinenverordnung10:
a. Hersteller: Artikel 10 und 11;
b. Bevollmächtigte: Artikel 12;
c. Importeure: Artikel 13 und 14;
d. Händler: Artikel 15 und 16.
2Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt im Sinne von Artikel 17 der EU-Maschinenverordnung den Pflichten des Herstellers, wenn er eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann.
9 SR 946.512
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.