Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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den üblichen Rechtsweg über die kantonalen Gerichte vorgesehen. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich die Kantone über ein Konkordat auf ein gemeinsames Gericht einigen.

2.2.6.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Schutz des Wettbewerbs vor Verzerrungen durch Beihilfen erfordert eine Form der Überwachung, die durch eine unabhängige Behörde analog zur EU sichergestellt werden muss. Um die Verhältnismässigkeit der Überwachung sicherzustellen, sollen sich oft wiederholende oder kleinere Fälle, welche den Wettbewerb kaum signifikant verzerren sollten, in einem geringeren Rahmen überwacht werden. Dies wird jeweils durch Gruppenfreistellungs- beziehungsweise die De-minimis-Regulierung (s. Ziff. 2.2.4 und 2.2.5.3) sichergestellt.

Die (unverbindliche) Aufsichtsrolle soll durch eine Überwachungsbehörde auf Bundesebene erfüllt werden, um die Verfahrenseffizienz sicherzustellen. Theoretisch könnten die Aufgaben je nach Kanton und für den Bund durch 27 verschiedene Behörden erfüllt werden. Angesichts der geringen Anzahl erwarteter Fälle (s. Ziff. 2.2.10) und zur Bildung einer einheitlichen Praxis wäre eine solche Lösung sehr ineffizient, da die Fachexpertise sowie administrative Unterstützung jeweils separat aufgebaut werden müssten.

Auch eine Trennung der Überwachungsbehörde für die drei Sektoren wäre ineffizient. Es kann auch nicht sichergestellt werden, dass in jedem relevanten Sektor (etwa Luftfahrt) eine zuständige Regulierungsbehörde besteht. Zudem wäre die einheitliche Anwendung des Beihilferechts und somit die Rechtssicherheit gefährdet.

Zudem soll die Überwachungsbehörde unabhängig sein, weshalb diese öffentliche Aufgabe weder durch die Zentralverwaltung erfüllt noch an eine Organisation oder Person des privaten Rechts übertragen werden kann. Wichtig ist insbesondere die Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde vom Bundesrat, der Bundesverwaltung und den Kantonen, da sie jeweils auch ein Interesse an der Zulässigkeit ihrer Beihilfen haben (s. Erläuterungen zu Art. 3 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7).

2.2.6.4 Umsetzungsfragen

Das vorliegende Gesetz sieht verschiedene Pflichten im Zusammenhang mit der Beihilfeüberwachung vor, welche auch die kantonalen Behörden betrifft, die Beihilfen gewähren möchten. Sie werden zukünftig einer Anmeldepflicht, einer Mitteilungspflicht sowie Zustellungs- und Berichterstattungspflichten unterliegen.

Die Kantone können Vorprüfstellen einrichten, welche die Anmeldung der Vorhaben von kantonalen Behörden übernehmen und unter Umständen auch für weitere Pflichten zumindest eine koordinierende Funktion haben könnten.

Das Beschwerdeverfahren gegen kantonale Beihilfen richtet sich grundsätzlich nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht, jedoch sind zusätzlich die Verfahrensbestimmungen des VE-BHÜG zu beachten. Vorgesehen ist beispielsweise eine einheitliche Beschwerdefrist für die Überwachungsbehörde von 30 Tagen oder eine ausdrückliche Regelung der Wirksamkeit und aufschiebenden Wirkung.