Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Das Überwachungssystem wird einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und EU-Unternehmen gewährleisten, die im Geltungsbereich der Abkommen tätig sind. Durch die VE-BHÜG geregelte Beihilfeüberwachung beschränkt sich auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die in der Schweiz und/oder in der EU tätig sind. Die Beihilfedefinition in den Beihilfeprotokollen respektive dem Stromabkommen setzt unter anderem eine Verzerrung des Wettbewerbs sowie eine Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der betreffenden Abkommen voraus (s. Ziff. 2.2.5.3). Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung können diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Unternehmen gewährt werden, die sich potenziell (jedoch nicht rein hypothetisch) auf den zwischenparteilichen Handel und den Wettbewerb in den erfassten Bereichen des Binnenmarkts auswirken. Grundsätzlich können demnach auch Beihilfen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt der Schweiz verzerren, Gegenstand der Beihilfeüberwachung sein, sofern die Beihilfen an Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den Geltungsbereich der Abkommen fallen (s. Ziff. 2.2.11.1).
Der Geltungsbereich des VE-BHÜG umfasst somit ausschliesslich Beihilfen, die den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Abkommen beeinträchtigen. Dies umfasst auch allfällige Beihilfen von Schweizer Beihilfegebern an EU-Unternehmen, soweit diese den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Abkommen beeinträchtigen. Beihilfen von Schweizer Beihilfegebern an Unternehmen, welche den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Abkommen nicht beeinträchtigen (z. B. im Rahmen einer Exportrisikoversicherung für Tätigkeiten ausserhalb der EU), unterstehen nicht der Schweizer Beihilfeüberwachung. Denn der allfällige beeinträchtigte Handel wäre nicht vom Geltungsbereich der Abkommen erfasst.
Abs. 2
Allgemeiner Teil
Die Merkmale einer Beihilfe werden im vorliegenden Gesetz aus dem Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens übernommen (s. Ziff. 2.2.5.3). Die in diesen Artikeln verwendeten Definitionen entsprechen weitestgehend der Beihilfedefinition im EU-Recht im Sinne von Artikel 107 AEUV.
Der VE-BHÜG gilt für Beihilfen, welche aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt werden und den Wettbewerb verfälschen beziehungsweise zu verfälschen drohen, indem bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden, sofern sie den Handel zwischen der Schweiz und der EU innerhalb des Geltungsbereiches der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG beeinträchtigen.
Aus der Beihilfedefinition ergeben sich mehrere Voraussetzungen: Staatliche Herkunft der Mittel, Unternehmen als Empfänger, Begünstigung, Selektivität, die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels. Diese werden im Folgenden einzeln erläutert. Wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, sind sie mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes grundsätzlich unvereinbar. Die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge enthalten aber eine Vielzahl an Rechtfertigungsmöglichkeiten, die das grundsätzliche Verbot in der Praxis stark relativieren (s. Ziff. 2.2.5.3).