Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.2.7 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes
Ingress
Der Bund kann sich beim Erlass des VE-BHÜG für die Überwachung von Beihilfen des Bundes auf die inhärente Organisationskompetenz des Bundes (Art. 173 Abs. 2 BV) sowie für die Überwachung von Beihilfen der Kantone auf die Artikel 95 Absatz 2 Satz 1, 54 Absatz 1, 101 Absatz 1 BV und ergänzend auf die sektorspezifischen Bundeskompetenzen gemäss den Artikeln 87 und 92 Absatz 1 BV stützen. Die detaillierten Ausführungen zur Verfassungsgrundlage befinden sich in Ziffer 2.2.11.1.
Mit diesem Gesetz werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz aus den beiden Beihilfeprotokollen respektive dem Beihilfeteil des Stromabkommens umgesetzt (s. Ziff. 2.2.5). Folglich muss im vorliegenden Gesetz das Beihilfeüberwachungsverfahren geregelt werden. Mit der Umsetzung der Beihilfeüberwachung in den von den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Beihilferechts umfassten Sektoren behalten beziehungsweise erhalten die Schweizer Unternehmen Zugang zu den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt. Zudem soll der VE-BHÜG einen Beitrag zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsrahmen und zum Schutz des Wettbewerbs leisten. Im Gegensatz zum Kartellgesetz vom 6. Oktober 199596 (KG) fokussiert es sich dabei konkret auf die Verhinderung der schädlichen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Abs. 1
Der sachliche Geltungsbereich des Vorentwurfs ist auf Beihilfen an Unternehmen, welche im Geltungsbereich der drei bilateralen Binnenmarktabkommen der Schweiz mit der EU tätig sind, beschränkt (s. Ziff. 2.2.5.3). Die drei Binnenmarktabkommen umfassen die Bereiche Land- und Luftverkehr sowie Strom. Konkret setzt der VE-BHÜG die Verpflichtung in Artikel 4 der beiden Beihilfeprotokolle zu diesen Abkommen sowie in Artikel 14 des Stromabkommens um.97 Dabei wird der sogenannte «Zwei-Pfeiler-Ansatz» für das Schweizer Beihilfeüberwachungssystem umgesetzt: Die direkt anwendbaren materiell-rechtlichen Vorgaben der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen entsprechen weitgehend dem Beihilferecht der EU98. Die Schweiz führt aber ihr eigenes, gleichwertiges Beihilfeüberwachungssystem ein. Sie legt die verwendeten EU-Rechtsbegriffe einheitlich aus und wendet diese einheitlich an, soweit die völkerrechtlichen Bestimmungen nicht vom EU-Recht abweichen (s. Ziff. 2.2.5.3).
96 SR 251
97 Art. 4 Abs. 1 und 3 i.V.m Art. 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 11 des Stromabkommens.
98 Insbesondere Art. 93, 106 Absatz 2, 107, 108 und 109 AEUV und die Unionsrechtsakte im Bereich der staatlichen Beihilfen sowie weitere Unionsrechtsakte über staatliche Beihilfen, die den jeweiligen Sektor betreffen.