Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.2.6.5 Verordnungen sowie Publikationen der Überwachungsbehörde
Die technischen Fragen im Zusammenhang mit der Beihilfeüberwachung werden auf Verordnungsstufe (z. B. Organisationsverordnung vom 14. Juni 199993 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) geregelt.
Auf Stufe Departementsverordnung des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) werden folgende Elemente geregelt:
– Modalitäten bei signifikanten Änderungen,
– Modalitäten zum Anmeldungsverfahren,
– Das Formular für Konkurrenten im Rahmen von Art. 21 VE-BHÜG,
– Festlegung eines Zinssatzes im Zusammenhang mit Rückforderungen,
– Modalitäten zur summarischen Berichterstattung,
– Modalitäten zur Veröffentlichung der Beihilfen und Stellungnahmen innerhalb einer Datenbank.
Auf Stufe des Bundesrates wird das folgende Element geregelt:
– Die Festsetzung der Gebühren für die Beratung.
Als Beispiel für eine ähnliche Verfahrensverordnung kann die kartellrechtlichen Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dienen (s. Verordnung vom 17. Juni 199694 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen).
Der Überwachungsbehörde beziehungsweise den Wettbewerbsbehörden wird grundsätzlich Autonomie bei der detaillierten Gestaltung ihrer internen Organisation sowie gewissen Veröffentlichungen eingeräumt (Ausnahme nach Art. 3 Absätze 1–3 VE-BHÜG). Dazu werden Formulare und Merkblätter gehören, zum Beispiel für die Anmeldung und Beurteilung von Beihilfen, oder Erläuterungen und Bekanntmachungen zu formalen Fragen. In jedem Fall wird das Geschäftsreglement zumindest vom Bundesrat genehmigt, wie dies heute bei der WEKO der Fall ist.
Im Vergleich dazu kann die Europäische Kommission im EU-Recht95 Durchführungsvorschriften (vergleichbar zu Verordnungen) zu folgenden Punkten erlassen: (1) Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen, (2) Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten, (3) Form, Inhalt und andere Einzelheiten zu Beschwerden Dritter und deren Würdigung durch die Europäischen Kommission, (4) Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und (5) die Zinssätze (s. dazu auch die Ausführungen zu Art. 41 Abs. 2 VE-BHÜG).
93 SR 172.216.1
94 SR 251.4
95 Vgl. Art. 22 der EU-Verordnung (EU) 2015/1589.