Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 126Fedlex · Erläuternder Bericht
Als Beihilfeempfänger kommen nur Unternehmen infrage (s. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b VE-BHÜG). Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Einheit eine Ware oder Dienstleistung auf einem Markt anbietet. Dabei gilt im europäischen Wettbewerbsrecht ein einheitlicher Unternehmensbegriff. Somit kann in beihilferechtlichen Sachverhalten tel quel auf die Praxis zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff des EU-Rechts zurückgegriffen werden. Die Legaldefinition des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs gemäss Artikel 2 Absatz 1bisKG orientierte sich sehr eng am europäischen Recht. Allerdings ist seit dem jüngeren Entscheid des EuGH in Sachen Sumal101 unklar, inwieweit diese Vorbildfunktion in Bezug auf den Schweizer Unternehmensbegriff weiterhin besteht. Unter Produktionszweig ist eine Branche zu verstehen, wobei hier sowohl Waren als auch Dienstleistungen erfasst werden.
Begünstigung
Durch die Beihilfe muss dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, den es unter normalen Marktbedingungen, das heisst ohne staatliche Intervention, nicht erhalten hätte. Dabei ist nur die Auswirkung der staatlichen Handlung auf das Unternehmen relevant, nicht jedoch der Grund oder das Ziel der staatlichen Intervention. Um das Vorliegen eines Vorteils zu beurteilen, muss die finanzielle Situation des Unternehmens nach Gewährung der Beihilfe mit der finanziellen Situation verglichen werden, die es ohne diese gehabt hätte.
Selektivität
Das Selektivitätskriterium im Rahmen der Beihilfedefinition bezieht sich auf die Frage ob, eine staatliche Massnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige bevorzugt und ihnen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Eine Massnahme wird als selektiv angesehen, wenn sie nur einzelnen oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen zugutekommt und damit den Wettbewerb verzerrt. Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss diese selektive Förderung den Wettbewerb innerhalb des Geltungsbereichs der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG verfälschen oder zu verfälschen drohen (s. Ziff. 2.2.5.3).
Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels
Finanzielle Zuwendungen, die vom Staat gewährt werden, gelten als den Wettbewerb verfälschend oder dazu drohend, wenn sie den Beihilfeempfänger gegenüber seinen Wettbewerbern wirtschaftlich besserstellen, das heisst ihm einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können (s. Ziff. 2.2.5.3).
Schliesslich müssen die gewährten Beihilfen den Handel zwischen der Schweiz und der EU und den Wettbewerb innerhalb des Geltungsbereichs der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG beeinträchtigen respektive verzerren können (s. Ziff. 2.2.5.3).
Abs. 3
101 EuGH, ECLI:EU:C:2021:800 – Sumal (ECLI:EU:C:2021:800).