Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Umsetzungsbeihilfen nicht mehr der Mitteilungspflicht (s. auch Art. 48 Abs. 2 VE-BHÜG).
Abs. 2
In Absatz 2 wird der Zeitpunkt und die Form der Mitteilungspflicht für Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen geregelt. Diese müssen der Überwachungsbehörde grundsätzlich gleichzeitig mit den Verfügungsadressaten eröffnet werden.135 Die Beschwerdefrist für die Überwachungsbehörde knüpft auch an der Eröffnung an (s. Art. 38 VE-BHÜG). Die Pflicht zur Eröffnung der Verfügung an die Überwachungsbehörde macht diese jedoch nicht direkt zur Partei im Verfahren vor Beihilfegeber, stellt aber sicher, dass die Beihilfe erst mit Ablauf der Beschwerdefrist für die Überwachungsbehörde rechtskräftig werden kann. Allfällige aus Artikel 111 Absatz 2 BGG in Verbindung mit Artikel 36 VE-BHÜG abgeleitete Rechte der Überwachungsbehörde bleiben vorbehalten.
Abs. 3
Im Fall von Verträgen muss der Beihilfegeber der Überwachungsbehörde den Vertrag vor Beginn von dessen Erfüllung mitteilen. Besteht die Beihilfe aus einer Bürgschaft, Garantie oder einem ähnlichen Sicherungsvertrag zu Gunsten eines Dritten, ist für den Erfüllungszeitpunkt auf die (gesicherte) Hauptleistung abzustellen. Ob die Sicherung schliesslich in Anspruch genommen wird oder nicht, wird zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch offen sein. Der Beihilfeempfänger ist aber bei Sicherungsverträgen unter Umständen bereits mit dem Vertragsschluss begünstigt durch die Wirkungen des Sicherungsversprechens. Dies rechtfertigt es, für Sicherungsverträge nicht den Erfüllungszeitpunkt der subsidiären oder bedingten Sicherungszahlung als ausschlaggebend zu erachten, sondern bereits denjenigen der gesicherten Hauptleistungen. Damit kann zwar nicht verhindert werden, dass der Beihilfeempfänger bereits begünstigt wird. Die Überwachungsbehörde erhält jedoch die Möglichkeit bereits vor Beginn der Erfüllung der Hauptleistung das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 26 VE-BHÜG) einzuleiten. Indem die Überwachungsbehörde in einem entsprechenden Gesuch mittels vorsorglicher Massnahme, soweit nach dem anwendbaren Recht möglich,136 die vorläufige Einstellung der Hauptleistung verlangt, kann sie die entstehende Begünstigung des Beihilfeempfängers und eine je nach Ausgang des Gerichtsverfahrens nötige Rückerstattung auf ein Minimum beschränken. Wollen Beihilfegeber und Beihilfeempfänger ein allfälliges Rückerstattungsverfahren ganz vermeiden, kann es sinnvoll sein, zwischen der Mitteilung des öffentlich-rechtlichen Vertrags an die Überwachungsbehörde und der Erfüllung der Hauptleistung genügend Zeit einzuplanen.
Bei Erlassen muss die Veröffentlichung mitgeteilt werden (Abs. 1 Bst. a), um sicherzustellen, dass die Überwachungsbehörde davon erfährt. Für Umsetzungsbeihilfen in der Form von Realakten wird der Zeitpunkt der Mitteilung aufgrund ihrer Formvielfalt und Seltenheit nicht spezifisch geregelt.
135 Vgl. für den Bund Art. 34 ff. VwVG.
136 Vgl. Regina Kiener, in: VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 56 N. 18; für den Bereich des Kartellrechts BGE 130 II 149 E. 2.1.