Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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den. Das Beschwerdeverfahren stellt sicher, dass keine unzulässigen Beihilfen gewährt werden. Es übernimmt grundsätzlich die Funktion, welche innerhalb der EU dem Durchführungsverbot zukommt. Die besonderen Verfahren sollen deshalb in erster Linie den Mangel korrigieren, dass das Beschwerdeverfahren umgangen wurde (s. auch Art. 38 VE-BHÜG).

Die Überwachungsbehörde kann besondere Verfahren von Amtes wegen einleiten. Sie ist nicht auf Anzeigen von Dritten angewiesen, auch wenn entsprechende Hinweise häufig der Auslöser sein können (s. Art. 28 VE-BHÜG). Die Eröffnung eines besonderen Verfahrens von Amtes wegen ermöglicht es der Überwachungsbehörde, auf der Grundlage unterschiedlicher Informationen, unabhängig von ihrer Herkunft, ein Verfahren zu führen.

Die Überwachungsbehörde wird von Amtes wegen ein besonderes Verfahrens einleiten müssen, wenn sie eine Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht festgestellt hat. In diesen Fällen besteht nämlich die Möglichkeit, dass eine unzulässige Beihilfe gewährt wurde, ohne dass diese von der Überwachungsbehörde überprüft wurde. Es ist zu erwarten, dass nicht angemeldete Beihilfen häufig auch nicht mitgeteilt werden, weil beispielsweise der Beihilfegeber davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Beihilfe handelt oder weil er seine Pflichten übersehen hat.

Die Überwachungsbehörde muss jedoch nicht jeder (unglaubwürdigen) Information nachgehen, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie ein besonderes Verfahren eröffnen möchte oder nicht.

Als besondere Verfahren kommen die Nachmeldung mit anschliessender Prüfung (Art. 29 ff. VE-BHÜG), die direkte Beschwerde gegen nicht (rechtzeitig) angemeldete, aber mitgeteilte Massnahmen (Art. 34 VE-BHÜG) sowie die direkte Beschwerde gegen nicht mitgeteilte Massnahmen (Art. 35 VE-BHÜG) in Betracht.

Art. 28 Anzeigerecht

Es ist jeglichen Dritten jederzeit möglich, der Überwachungsbehörde einen möglichen Verstoss gegen die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG sowie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuzeigen. Dieses Anzeigerecht ist der Aufsichtsbeschwerde in Artikel 71 VwVG, die sich grundsätzlich auf Bundesbehörden bezieht, oder vergleichbaren kantonalen Rechtsbehelfen nachgebildet. Die angezeigten Verstösse können sowohl von Bundesbehörden als auch von kantonalen Behörden ausgehen. Der Regelung kommt deklaratorische Bedeutung zu, da das Anzeigerecht der Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Geboten141 und der Verwaltungskontrolle dient.142

Die anzeigende Person erhält durch die Anzeige keine Parteistellung in einem allfälligen Prüfungsverfahren. Es entspricht jedoch der Praxis zu Artikel 71 Absatz 2

141 Vgl. insb. Art. 5, Art. 33 BV, Art. 49 Abs. 2 oder Art. 178 BV.

142 Vgl. Stefan Vogel, in: VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 71 N 2 und

14 m.w.H.