Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Regel nicht die Gewährung der Beihilfe, sondern nur noch deren Ausführung dar. Schlussendlich kommt es jeweils auf die genaue Ausgestaltung der Beihilfe an.
Eine Einschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 26 VE-BHÜG besteht auch für die öffentlich-rechtlichen Verträge. Soweit der Beihilfegeber vor Vertragsschluss eine Verfügung erlässt (bspw. gemäss Art. 19 Abs. 3 SuG oder für den Zuschlag im öffentlichen Beschaffungsrecht gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen138), kann die Überwachungsbehörde bereits gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und muss nicht nach dem vorliegenden Artikel vorgehen. Für Realakte kommt Artikel 26 VE-BHÜG sodann nur zum Zug, wenn die Überwachungsbehörde den streitgegenständlichen Realakt nicht bereits gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht direkt anfechten kann.139 Ist nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht aber eine unmittelbare Anfechtung des Realaktes möglich, muss die Überwachungsbehörde nicht zuerst nach dem vorliegenden Artikel eine Verfügung verlangen. Der vorliegende Artikel stellt vielmehr sicher, dass in jedem Fall ein Anfechtungsobjekt erwirkt werden kann.
Die Überwachungsbehörde kann den Beihilfegeber ersuchen, dass er vom geprüften öffentlich-rechtlichen Vertrag zurücktritt oder dass er ihn auflöst oder anpasst. Ebenso kann sie beantragen, dass bereits durch Realakte gewährte Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden. Wenn der Beihilfegeber mit der Einschätzung der Überwachungsbehörde einverstanden ist, wird er den Rücktritt, die Auflösung oder die Änderungen vornehmen. Beharrt er auf seiner eigenen Einschätzung, entscheidet er durch Verfügung (Abs. 4). Gegen diese ablehnende Verfügung kann die Überwachungsbehörde in der Folge eine Beschwerde an das zuständige Gericht erheben. Entspricht der Beihilfegeber dem Gesuch der Überwachungsbehörde, wird der Beihilfeempfänger gestützt auf das anwendbare Verfahrensrecht beziehungsweise die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ebenfalls eine Verfügung verlangen können. Sowohl die Überwachungsbehörde als auch der Beihilfeempfänger können somit eine gerichtliche Beurteilung erwirken.
Für Realakte sieht Absatz 3 ein ähnliches Vorgehen vor. In diesem Fall kann die Überwachungsbehörde den Beihilfegeber ersuchen, dass er die Beihilfegewährung unterlässt, einstellt oder widerruft. Auch hier kann sie zudem die Rückerstattung der Beihilfe beantragen. Die Überwachungsbehörde wird dem Beihilfegeber ein Gesuch mit den entsprechenden Anträgen stellen. Ist der Beihilfegeber mit den Anträgen einverstanden, entspricht er dem Gesuch. Ist er nicht einverstanden, erlässt er eine ablehnende Verfügung (Abs. 4).
Wenn der Beihilfegeber längere Zeit nicht auf das Ersuchen der Überwachungsbehörde reagiert, kann diese auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim zuständigen Gericht einreichen, um eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Dem Bund stehen zudem die weiteren Mittel der Bundesaufsicht zur Verfügung (Art. 49 BV), falls ein kantonaler Beihilfegeber eine Rückforderung verzögern sollte.
Die Überwachungsbehörde muss gleichzeitig den Beihilfegeber ersuchen, die Rückerstattung von allfälligen bereits ausbezahlten Vorteilen beim Beihilfeempfänger zu
138 SR 172.056.1
139 Vgl. beispielsweise Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. August 2006 des Kantons Graubünden über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100).