Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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muss seine Rechte im Verfahren vor dem Beihilfegeber oder in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wahren. Grundsätzlich wird der Beihilfeempfänger vor der zuständigen Beschwerdeinstanz auch die falsche Anwendung der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG rügen können. Dies hängt aber einerseits von der Ausgestaltung der konkreten kantonalen oder bundesrechtlichen Rechtsgrundlage für die Beihilfe133 ab sowie andererseits vom anwendbaren Verfahrensrecht.134

Der Beihilfegeber und der Beihilfeempfänger haben jedoch das Recht sich schriftlich zur Einleitung einer vertieften Prüfung zu äussern. Die Einleitung der vertieften Prüfung ist ein Zeitpunkt, in welchem neue Elemente bezüglich des Sachverhalts oder der einschlägigen Rechtslage aufgeworfen werden könnten. Entsprechend dürfen sich die Beihilfegeber oder der Beihilfeempfänger dann äussern. Zudem kann die Überwachungsbehörde die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen und ihnen zum Beispiel die Möglichkeit geben, sich zu den Eingaben von Konkurrenten zu äussern. Der Entscheid, ob ein weiterer Schriftenwechsel sinnvoll ist, liegt im Ermessen der Überwachungsbehörde. Die Überwachungsbehörde setzt für jede schriftliche Äusserung eine angemessene Frist.

Art. 23 Vereinfachte Verfahren

Die Überwachungsbehörde kann Erleichterungen für ihre Verfahren vorsehen. Solche Erleichterungen sind für Beihilfen sinnvoll, die nach Ansicht der Überwachungsbehörde ein geringes Risiko einer Wettbewerbsverzerrung mit sich bringen. Die Erleichterungen haben das Ziel, ein schnelles und weniger aufwändiges Prüfungsverfahren für solche Beihilfen zu schaffen. Die Überwachungsbehörde kann insbesondere eine erleichterte Anmeldung vorsehen. Die Details dieser Bestimmung werden noch geprüft und während der Vernehmlassung sowie anhand allfälliger Vernehmlassungsantworten ausgearbeitet.

Analog zum EU-Überwachungsverfahren sollen aber die Beihilfegeber nicht verpflichtet werden, nach diesen Richtlinien vorzugehen. Vielmehr können die Beihilfegeber jeweils auch nach dem ordentlichen Prüfungsverfahren vorgehen, wenn sie dies vorziehen.

3. Abschnitt: Mitteilungspflicht und Verfahren auf Erlass einer Verfügung

Art. 24 Mitteilungspflicht des Beihilfegebers

Die Mitteilungspflicht ist ein weiterer wichtiger Pfeiler des Beihilfeüberwachungsverfahrens. Eine Überwachung der Beihilfen und vor allem die Erhebung einer Beschwerde gegen eine als unzulässig eingeschätzte Beihilfe ist nur möglich, wenn die Überwachungsbehörde Kenntnis der gewährten Beihilfen erhält. Dies wird durch die Mitteilungspflicht sichergestellt. Dabei handelt sich nicht um eine typische verwaltungsrechtliche Pflicht. Einerseits, weil Behörden verpflichtet werden, andererseits, weil die Mitteilungspflicht nicht im eigentlichen Sinne durchgesetzt beziehungsweise ihre Verletzung sanktioniert werden kann.

133 Danach beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch besteht.

134 Vgl. dazu insb. die Änderung in Art. 83 Bst. k VE-BGG.