Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Im Idealfall gewährt der Beihilfegeber die Beihilfe erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens mit einer positiven Stellungnahme durch die Überwachungsbehörde. In solchen Fällen kommt der Mitteilungspflicht nur noch geringe Bedeutung zu. Sie dient in diesen Fällen dazu, dass die Überwachungsbehörde überprüfen kann, dass die Beihilfe tatsächlich so verabschiedet wurde, wie sie auch zur Prüfung unterbreitet worden ist. Dabei kann die Überwachungsbehörde auch sicherstellen, dass die Beihilfe ohne ihr Wissen nicht signifikant geändert wurde. Ob eine relevante Änderung erfolgt ist, kann nur die Überwachungsbehörde und nicht der Beihilfegeber entscheiden.

Wartet der Beihilfegeber jedoch die Stellungnahme nicht ab oder handelt entgegen einer Stellungnahme, die die Beihilfe als unzulässig erklärt, ist die Mitteilungspflicht von grosser Bedeutung. In diesen Fällen muss die Überwachungsbehörde Beschwerde erheben (s. Art. 37 ff. VE-BHÜG). Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Überwachungsbehörde von der Beihilfe Kenntnis hat. Weder die Anmeldung der geplanten Beihilfen noch die nachträgliche Veröffentlichung in der Datenbank sind für diesen Zweck ausreichend. Auf Bundesebene verhindert das Durchführungsverbot nach Artikel 8 VE-BHÜG eine Beihilferegelung ohne Abwarten der Stellungnahme, weshalb die Mitteilungspflicht vor allem für die Überwachung von kantonalen Beihilfen wichtig ist.

Mitteilungspflicht als Mitwirkungspflicht des Beihilfegebers

Die Mitteilungspflicht ist eine zentrale Mitwirkungspflicht der Beihilfegeber. Ihre Verletzung wird zwar nicht direkt sanktioniert, hat jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Beihilfegeber. Die Überwachungsbehörde kann während eines Zeitraums von zehn Jahren im Sinne eines Sicherungsnetzes ein besonderes Verfahren einleiten, wenn sie von einer nicht (korrekt) mitgeteilten Beihilfe Kenntnis erhält (s. Art. 27 ff. VE-BHÜG).

Zeitpunkt der Mitteilung

Unabhängig davon, ob das ordentliche Verfahren korrekt durchlaufen wurde, muss jeder Beihilfegeber der Überwachungsbehörde die (anstehende) Gewährung einer Beihilfe mitteilen. Sinnvollerweise erfolgt die Mitteilung so früh vor dem Inkrafttreten beziehungsweise dem Eintritt der Rechtskraft, damit die Überwachungsbehörde noch genügend Zeit hat, um angemessen reagieren zu können. In diesem Sinne stellt die Mitteilungspflicht sicher, dass die Überwachungsbehörde Beschwerde gegen eine Beihilfe erheben kann, wenn sie diese für unzulässig hält und damit, wo möglich, die Gewährung aufschiebt.

Dabei gilt eine Beihilfe grundsätzlich als gewährt, sobald der Beihilfeempfänger ein Recht auf die Beihilfe erhält. Das bedeutet, dass Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen als gewährt gelten, sobald die Verfügung rechtskräftig ist und vollstreckt werden kann. Beihilfen in der Form von Realakten sind in der Regel sofort gewährt. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an. In der Regel wird die Gewährung dem Vertragsabschluss entsprechen. Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens als gewährt. Nicht ausschlaggebend sind in der Regel die effektiven Auszahlungen, die grundsätzlich erst nach der Gewährung erfolgen sollten.