Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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in den von diesen Ausnahmen und von der Non-Regression-Klausel abgedeckten Bereichen ausgeschlossen. Sie werden entsprechend in Artikel 5 Absatz 7 IP-FZA aufgelistet. Spezifisch auf das FZA zugeschnitten sind sodann Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 6, welche die rechtliche Bedeutung der Absicherungen und Prinzipen definieren, sowie einzelne Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutzklauselverfahren in der Anlage zum Schiedsgericht (s. Ziff. 2.1.5.4).

2.3.5.2 Änderungsprotokoll

2.3.5.2.1 Personenfreizügigkeit (Anhang I FZA)

Die Schweiz und die EU einigten sich in den Verhandlungen auf ein Änderungsprotokoll und ein Institutionelles Protokoll. Wie in allen Binnenmarktabkommen wird letzteres dem FZA als Protokoll angehängt und ist somit integraler Bestandteil des Abkommens. Mit dem Änderungsprotokoll werden gewisse Artikel im Hauptteil und im Anhang I des FZA inhaltlich angepasst und sämtliche materiellen Bestimmungen aus dem Anhang I in den Hauptteil des FZA verschoben. Die materiellen Bestimmungen im Hauptteil definieren den Geltungsbereich des FZA und begrenzen die dynamische Rechtsübernahme. Diese findet nur im Rahmen des durch den Hauptteil definierten Geltungsbereichs statt; Bestimmungen im Hauptteil können nur durch Revisionen des Abkommens, unter Zustimmung aller Vertragsparteien, abgeändert werden. Mittels Änderungsprotokoll werden dem FZA zudem drei neue Zusatzprotokolle, zwölf Gemeinsame Erklärungen sowie eine Einseitige Erklärung angehängt. Im Anhang I befinden sich künftig nur noch Verweise auf EU-Rechtsakte mit technischen Anpassungen, um den Ausnahmen und anderen abgesicherten Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tragen. Dort finden sich beispielsweise die zweijährige Übergangsfrist für die Richtlinie 2004/38/EG sowie die dreijährige Übergangsfrist für die Entsenderichtlinie.

Der Bundesrat strebte die Absicherung der vitalen Interessen der Schweiz mittels eines dreistufigen Schutzkonzepts an. Dieses umfasst drei Ausnahmen, zwei Absicherungen und eine konkretisierte Schutzklausel. Damit soll gewährleistet werden, dass die Zuwanderung aus der EU arbeitsmarktorientiert bleibt, die direkte Einwanderung in die Sozialsysteme verhindert wird und die Landesverweisung von straffälligen Ausländerinnen und Ausländern gemäss bisheriger Gesetzgebung grundsätzlich möglich bleibt. Mit der Konkretisierung der Schutzklausel strebte er ein zusätzliches Instrument an für den Fall, dass die Anwendung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt. Diese Ziele wurden erreicht.

Ausnahme Daueraufenthaltsrecht für Erwerbstätige

In Bezug auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Daueraufenthaltsrecht konnte die Schweiz eine gewichtige Ausnahme erzielen. Währenddem das Daueraufenthaltsrecht innerhalb der EU allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sowie ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ungeachtet ihrer Erwerbssituation nach fünfjährigem Aufenthalt zusteht, steht es in der Schweiz nur erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu. Perioden vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr werden nicht an die Fünfjahresfrist für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gezählt. Dadurch erhalten Personen