Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nahmen wurden von der EU bereits im Rahmen der Verhandlungen zu einem institutionellen Rahmenabkommen akzeptiert233. Zielsetzung der Paketverhandlungen in diesem Bereich war es daher, diese Ausnahmen auch im Änderungsprotokoll zum FZA abzusichern.
Dieses Ziel wurde erreicht. Bezüglich Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU erreichte die Schweiz zudem, dass die weitergehende berufliche Vorsorge als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt und damit vom Geltungsbereich der Richtlinie 2014/50/EU ausgenommen wird.
Anhang III FZA/Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil der Verhandlungen war die Aufdatierung des Anhangs III FZA mit dem relevanten EU-Recht im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen seit der letzten Anpassung von 2015, insbesondere die Übernahme der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018234 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen. Im Übrigen werden die seit 2002 bekannten und angewandten Regeln und Grundsätze in den neuen Anhang III FZA übernommen.
Binnenmarkt-Informationssystem IMI
Die Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt-Informationssystem IMI für den Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen war bereits bis Ende 2021 Gegenstand von technischen Verhandlungen mit der EU betreffend eine Revision von Anhang III FZA gewesen. Auf technischer Stufe wurden sich die beiden Parteien damals über die Teilnahme der Schweiz einig, doch kam es unter anderem aufgrund einer Bestimmung im Bundesgesetz vom 18. März 1994235 über die Krankenversicherung (KVG) zu keiner definitiven Einigung236. Die damals bereits ausgehandelte Lösung wurde vollständig in das Änderungsprotokoll des FZA übernommen.
Neu wurde im Bereich der Entsendungen eine Teilnahme der Schweiz als Drittstaat am IMI ausgehandelt und die Verordnung (EU) 1024/2012237 (IMI-Verordnung) entsprechend in Anhang I des FZA übernommen. Wie im Common Understanding vorgesehen, erhält die Schweiz für die Realisierung ihrer Teilnahme am IMI im Bereich
233 Vgl. Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen, Protokoll 2 über die Re-geln zur Berücksichtigung der Besonderheiten, auf die sich die Vertragsparteien in den Bereichen Personenfreizügigkeit, Verkehr auf Schiene und Strasse und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geeinigt haben, www.eda.admin.ch > Bilate-raler Weg > Überblick > Institutionelles Abkommen (bis 2021 > Informationen und Dokumente zum Institutionellen Abkommen > Dokumente.
234 Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, in der Fassung gemäss Anhang III Abschnitt 2 des Änderungsprotokolls zum FZA.
235 SR 832.10
236 Aus Sicht der EU besteht eine Inkompatibilität zwischen dem revidierten KVG und dem FZA hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte (Art. 37 KVG). Das Parlament verabschiedete die entsprechende KVG-Teilrevision im Wissen um diese Beurteilung durch die EU. Das revidierte KVG ist seit 2022 in Kraft.
237 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI- Verordnung“), ABl. L 316 vom 14/11/2012, p. 1–11.