Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die kantonalen Vertreterinnen und Vertreter brachten sich ein in Bezug auf Umsetzungs- und Vollzugsfragen, die parallel zu den aussenpolitischen Gesprächen geführt wurden. Damit wurde sichergestellt, dass sich die kantonalen Konferenzen und Verbände fortlaufend einbringen und allfällige problematische Aspekte im Vollzug signalisiert werden konnten.

Im Rahmen der exploratorischen Gespräche im Bereich der Zuwanderung einigten sich die Schweiz und die EU hinsichtlich der Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG auf Ausnahmen bei der strafrechtlichen Landesverweisung und bei der Gewährung des Daueraufenthaltsrechts sowie der Übergangsfrist für die Übernahme einer biometrischen Identitätskarte. Ausserdem wurden Absicherungen vereinbart, die das Meldeverfahren sowie die Beendigung des Aufenthalts von unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten betrafen.

Die exploratorischen Gespräche im Bereich des Lohnschutzes ergaben, dass mit der EU, im Falle der Übernahme des relevanten EU-Entsenderechts, ein dreistufiges Absicherungsdispositiv vereinbart werden sollte. Das Absicherungsdispositiv beinhaltete die Absicherung zweier Prinzipien («gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» sowie duales Vollzugssystem der Schweiz) sowie mehrere Ausnahmen: Eine viertägige Voranmeldepflicht inklusive autonomer Festlegung der Kontrolldichte auf der Basis einer objektiven Risikoanalyse, eine Kautionspflicht im Wiederholungsfall mit verhältnismässigen Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre und eine Dokumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringende. Eine von der Schweiz geforderte Ausnahme betreffend die Spesenregelung wies die EU in den exploratorischen Gesprächen zurück. Dafür war die EU bereit, eine Non-Regression-Klausel zu vereinbaren, damit die Schweiz künftige Entwicklungen im EU-Recht nicht übernehmen müsste, welche das Schutzniveau der entsandten Arbeitnehmenden bedeutend schwächen würden.

Die Ergebnisse der exploratorischen Gespräche zur Zuwanderung und zum Lohnschutz wurden in den Ziffern 13 und 14 des Common Understanding festgehalten.

2.3.5 Grundzüge der Protokolle

2.3.5.1 Institutionelle Elemente

Mit dem Institutionellen Protokoll zum FZA (IP-FZA, s. Ziff. 2.3.6.1) werden die neuen institutionellen Elemente ins Abkommen integriert. Das IP-FZA enthält insbesondere die relevanten Bestimmungen zur dynamischen Rechtsübernahme, zur einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie zur Streitbeilegung. Damit ersetzt das IP-FZA auch die bisherigen institutionellen Bestimmungen des FZA. Es sind dies gemäss Artikel 2 Absatz 2 IP-FZA die Artikel 16 (Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht), Artikel 17 (Entwicklung des Rechts) und Artikel 19 (Streitbeilegung). Soweit im Abkommen auf Rechtsakte der Union Bezug genommen wird, ist für die Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen neu gemäss Artikel 7 Absatz 2 IP-FZA auch die Rechtsprechung des EuGH nach Unterzeichnung des Abkommens heranzuziehen. Eine grosse Bedeutung kommt im FZA den bestehenden und neu verhandelten Ausnahmen inklusive Non-Regression-Klausel zu. Die dynamische Rechtsübernahme ist