Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG fest, dass die Erwerbstätigeneigeneigenschaft für mindestens sechs Monate aufrechterhalten bleibt, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten bei einer Erwerbstätigkeit von unter zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos werden. Im VE-AIG wird die Frist auf sechs Monate festgelegt (vgl. Art. 61a Abs 1). Während dieser sechs Monate behalten Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ihre Erwerbstätigeneigenschaft und können daher auch Sozialhilfe beziehen. Um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, setzt dies allerdings voraus, dass sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sind und sich diesem zur Verfügung stellen. Diese Bestimmung gilt sowohl für Arbeitnehmende als auch für selbstständig Erwerbstätige.
Auch die unfreiwillige Beendigung der Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmenden bei einem Aufenthalt von über zwölf Monaten gemäss Artikel 6 Absatz 6 Anhang I des FZA von 1999 wurde in Artikel 61a Absatz 4 AIG kodifiziert. Die Richtlinie 2004/38/EG sieht nun vor, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, solange sich Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten bei einem unfreiwilligen Verlust der Erwerbstätigkeit nach einer Beschäftigung von über zwölf Monaten der öAV zur Verfügung stellen. Auch dies gilt sowohl für Arbeitnehmende als auch selbstständig Erwerbstätige. Die Erwerbstätigeneigenschaft besteht bei unfreiwilligem Verlust der Erwerbstätigkeit nach einer Beschäftigung von über zwölf Monaten also nur solange grundsätzlich unbeschränkt fort, als sich die Person dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.
Zusätzlich hat die Schweiz mit der EU in einer Gemeinsamen Erklärung die Absicherung ausgehandelt, wonach der Aufnahmestaat im Einzelfall und unter Anwendung der gleichen Massstäbe wie bei seinen eigenen Staatsangehörigen berücksichtigen kann, ob ein Arbeitsuchender ernsthaft in gutem Glauben mit dem zuständigen Amt zusammenarbeitet, um wieder eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, dass Arbeitsuchende innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle finden (zur nationalen Umsetzung dieser Bestimmungen vgl. Art. 61a Abs. 2 VE-AIG). Andernfalls können die Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht verloren gehen. Damit wird auch der missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen vorgebeugt.
Absicherung Meldeverfahren beim bedingungslosen Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
Das FZA von 1999 enthält keine spezielle Bestimmung für Aufenthalte von bis zu drei Monaten, ausser in Artikel 5 Absatz 3 FZA in Verbindung mit Artikel 23 Anhang I FZA, der das Recht auf Einreise und Aufenthalt von höchstens drei Monaten für Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger vorsieht.242 Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 Anhang I FZA sehen sodann vor, dass Arbeitnehmende und abhängig beschäftigte Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei einer Beschäftigung von höchstens drei Monaten keine Aufenthaltserlaubnis benötigen beziehungsweise ausgestellt wird. Die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten von bis zu drei Monaten richteten sich viel mehr nach nationalem Recht, namentlich dem AIG und den dazugehörigen Verordnungen (insbesondere die
242 BGE 149 I 248, E. 6.2.