Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Dienstleistungen konnte von der Schweiz zurückgedrängt werden. Die Parteien einigten sich darauf, dass diese Richtlinie nicht Teil des für das FZA relevanten EU-Acquis ist. Im Gegenzug erklärte sich die Schweiz zu einer Präzisierung der Bestimmung zum Niederlassungsrecht für Selbstständigerwerbende betreffend das Beschränkungsverbot bereit. Die bestehende Schutzklausel im FZA konnte zudem konkretisiert werden. Die Schweiz erreichte dabei, dass sie das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel künftig eigenständig, d.h. ohne Zustimmung der EU einleiten kann. Das neue Schutzklauselverfahren stellt insgesamt eine bedeutende Verbesserung dar.

Des Weiteren konnten die bestehenden Ausnahmen im FZA abgesichert werden, inklusive der Ausnahme betreffend den Zugang zu Hochschulen. Einzig bei den Studiengebühren wird die Schweiz bei EU-Bürgern und -Bürgerinnen künftig den Nichtdiskriminierungsgrundsatz anwenden müssen.

Lohnschutz

Im Bereich des Lohnschutzes hatte der Bundesrat im Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 für die Verhandlungen mehrere Ziele formuliert. Erstens sollte eine Angleichung des Rechts entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss FZA an das in diesem Bereich geltende EU-Recht angestrebt werden. Um das in der Schweiz aktuell geltende Schutzniveau betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erhalten, sollten Ausnahmen bezüglich der Voranmeldefrist, der vorgängigen Hinterlegung einer Kaution im Wiederholungsfall sowie der Dokumentationspflicht von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern abgesichert werden. Weiter sah das Verhandlungsmandat vor, das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und das schweizerische duale Vollzugssystem abzusichern sowie eine Non-Regression-Klausel zu vereinbaren. Betreffend Spesen sollte eine Lösung angestrebt werden, die den Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» garantiert, unlauteren Wettbewerb verhindert und die Rechtsgleichheit zwischen den in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sicherstellt. Weiter strebte der Bundesrat eine Assoziierung als Drittstaat an die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) an, soweit im Interesse der Schweiz.

Das Verhandlungsziel eines dreistufigen Absicherungskonzepts, bestehend aus Ausnahmen, Prinzipien und der Non-Regression-Klausel wurde in den Verhandlungen erreicht.

Obwohl im Common Understanding nicht vorgesehen, forderte die Schweiz in den Verhandlungen dennoch eine Ausnahme in Bezug auf die EU-Spesenregelung, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen bei Entsendungen in die Schweiz zu beseitigen. Eine Ausnahme konnte nicht erreicht werden. Die EU verwies die Schweiz diesbezüglich auf den grossen Spielraum bei der innenstaatlichen Umsetzung, welchen auch die EU-Mitgliedstaaten nutzen.

Anhang II FZA/Sozialversicherungskoordinierung

Entwicklungen des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung im Bereich der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme können mit Mehrkosten verbunden sein. Die Schweiz hat deshalb von der EU verlangt, im FZA bereits bestehende Ausnahmeregelungen von der dynamischen Rechtsübernahme auszunehmen. Solche Aus-