Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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das Daueraufenthaltsrecht, die nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert sind. Das Risiko, dass diese Personen arbeitslos werden, ist gering, was das Risiko von Sozialhilfebezug nach Erhalt des Daueraufenthalts beschränkt.

Ausnahme strafrechtliche Landesverweisung

In Bezug auf die strafrechtliche Landesverweisung wurde eine weitere wichtige Ausnahme erreicht: Die Schweiz übernimmt keine Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend die Landesverweisung, die über die Verpflichtungen gemäss heutigem FZA hinausgehen. Damit kann die Schweiz die Vorgaben der Bundesverfassung zur strafrechtlichen Landesverweisung wahren. Die bisherigen Gesetzesbestimmungen betreffend die strafrechtliche Landesverweisung (s. Art. 66a ff. Strafgesetzbuch238[StGB] und Art. 49a ff. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927239[MStG]), die auf straffällige ausländische Staatsangehörige Anwendung finden, bleiben unverändert bestehen.

Ausnahme biometrische Identitätskarten

Mit dieser Ausnahme werden die in der Verordnung (EU) 2019/1157240 genannten Fristen für die Einführung biometrischer Identitätskarten derogiert. Die Schweiz erhält nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ein Jahr Zeit, um biometrische Identitätskarten einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre).

Absicherung Beendigung Aufenthalt von ehemaligen Erwerbstätigen

Unter dem FZA von 1999 haben Staatsangehörige der Vertragsparteien das Recht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Sie gelten während dieser Frist als Nichterwerbstätige und können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 letzter Satz Anhang I FZA). Im nationalen Recht wurde von dieser Möglichkeit des Sozialhilfeausschlusses Gebrauch gemacht. (vgl. Art. 61a Abs 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005241 (AIG). Im Gegensatz dazu hält das Änderungsprotokoll zum FZA in Verbindung mit Artikel 7

238 SR 311.0

239 SR 321.0

240 Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 - zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, in der Fassung gemäss Anhang I Abschnitt 2 des Änderungsprotokolls zum FZA.

241 SR 142.20