Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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beschränkt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Art. 61a Abs. 1 VE-AIG).
Familiennachzug
Der Kreis der Personen, die Anspruch auf Familiennachzug haben, wird im Änderungsprotokoll zum FZA in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG erweitert auf Personen in eingetragener Partnerschaft, unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie von Personen in eingetragener Partnerschaft sowie auf Nachkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Weiter wird der Personenkreis, der einen erleichterten Familiennachzug geltend machen kann, auf pflegebedürftige Familienangehörige sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erweitert und die Pflichten des Aufnahmestaates bei der Prüfung der persönlichen Umstände und Begründung von Ablehnungen ausgeweitet. Ausserdem wird die Bedingung einer angemessenen Wohnung beim Familiennachzug in der Richtlinie nicht mehr erwähnt. Zusätzlich haben alle nachgezogenen Familienangehörigen Anspruch auf Erwerbstätigkeit. Ausserdem verlangt die Richtlinie 2004/38/EG für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft bei Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, wovon jedoch nur ein Jahr davon in der Schweiz gelebt worden sein muss. Im Gegensatz dazu kennt das FZA von 1999 keine entsprechende Regelung. Es gelten zurzeit die Bestimmungen des AIG, welche zwar ebenfalls verlangen, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre besteht, die drei Jahre müssen aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung246 in der Schweiz gelebt worden sein (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
Ausnahme beim Immobilienerwerb
Die heute geltende Ausnahme zum Immobilienerwerb (Art. 25 Anhang I des FZA von 1999) wird neu in Artikel 7 f im Hauptteil des FZA inhaltlich unverändert weitergeführt (s. Erläuterungen zu Art. 1 Ziff. 6 des Änderungsprotokolls betreffend Art. 7f des FZA (Immobilienerwerb) in Ziff. 2.3.6.2.2).
Zusatzprotokoll zu Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen)
Das Verhandlungsmandat des Bundesrats sah vor, dass die Schweiz bereit ist, allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten unter Gleichbehandlung und nach einer Mindestdauer eines vorgängigen Aufenthalts von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wobei die Integrationskriterien nach AIG eingehalten werden sollen. Diese Verpflichtung wurde reziprok in einem Protokoll zum FZA festgehalten, das ausdrücklich vorbehält, dass Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen) ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA liegen (s. Erläuterungen unter Ziff. 2.3.6.4).
246 Urteil 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025, E. 4.1.