Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 230Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilnahme am EURES

Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) hat zum Ziel, die Mobilität der Arbeitnehmenden innerhalb der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu erleichtern. Mit einer Beteiligung der Schweiz am EURES können Schweizer Arbeitsnehmende ebenfalls Zugang auf EURES veröffentliche Stellenausschreibung haben. Bisher war die Beteiligung der Schweiz am EURES gestützt auf Artikel 11 Anhang I FZA vorgesehen. Die Zusammenarbeit war in einer bilateralen Vereinbarung mit der Europäische Kommission geregelt. Neu wendet die Schweiz das entsprechende EU-Recht an: Die Teilnahme am EURES ergibt sich aus der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/589. Die Schweiz verpflichtet sich nach Artikel 1des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls zu einem finanziellen Beitrag am EURES. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben. Eine Gemeinsame Erklärung zu Stellenangeboten wurde ebenfalls abgeschlossen (s. Erläuterungen unter Ziff. 2.3.6.2.6). Diese Gemeinsamen Erklärung hält die Absicherung der nationalen Gesetzgebung betreffend die Einführung einer Stellenmeldepflicht zur Umsetzung von Artikel 121a BV fest.

Lohnschutz

Im Rahmen der Aufdatierung des FZA wird die auch die EU-Entsenderichtlinien übernehmen. Die Übernahme des EU-Entsenderechts umfasst die Richtlinie 96/71/EG247, sowie die Richtlinie 2014/67/EU248.

Mit Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme wurden Schweizer Besonderheiten abgesichert: die Voranmeldefrist für ausländische Firmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden oder als selbstständige Dienstleistungserbringende in der Schweiz Arbeiten verrichten, die autonome Festlegung der Kontrolldichte, die Kautionspflicht im Wiederholungsfall als Ausnahme in Bezug auf die Richtlinie 2014/67/EU und die Dokumentationspflicht für selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende als Massnahme zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit. Sollte sich das EU-Entsenderecht ändern, unterliegen diese Ausnahmen nicht der dynamischen Rechtsübernahme und bleiben somit bestehen.

Zudem wurden zwei Prinzipien abgesichert: «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» sowie das duale Vollzugssystem der Schweiz. Das heisst die Schweiz setzt weiterhin das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» um. Das bedeutet, dass Entsendebetriebe die in der Schweiz geltenden Regeln für die Bezahlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch für alle entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhalten müssen. Das duale Vollzugssystem bei den FlaM umfasst die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner (paritätische Kommissionen) und die Kantone. Die Sozialpartner können auch ihre

247 Richtlinie 96/71/EG, in der Fassung gemäss Anhang I Abschnitt 2 des Änderungsprotokolls zum FZA.

248 Richtlinie 2014/67/EU, in der Fassung gemäss Anhang I Abschnitt 2 des Änderungsprotokolls zum FZA.