Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die vierjährige Übergangsfrist für das Inkrafttreten dieser Regelung erlaubt es den Versicherten, ihre Vorsorgeplanung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig erhalten die Vorsorgeeinrichtungen die erforderliche Zeit, ihre Prozesse in Einklang mit den neuen Regelungen zu bringen.

In den Verhandlungen wurde erreicht, dass bestimmte bestehende spezielle Regelungen und Vorbehalte der Schweiz von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen werden (s. Ziff. 2.3.6.2.4).

Nicht mehr in Kraft stehende Rechtsakte wurden aus Anhang II FZA gestrichen und neu erlassene hinzugefügt. So betreffen weitere technische Anpassungen in verschiedenen Verordnungen, Beschlüssen und Empfehlungen z.B. die Nachführung von nationalen Eintragungen einzelner EU-Mitgliedstaaten in die Anhänge der Koordinierungsverordnungen, Umsetzungsfragen des elektronischen Datenaustauschs oder die Arbeitsweise verschiedener Gremien auf EU-Ebene im Sozialversicherungsbereich.

2.3.5.2.3 Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA)

Zentraler Inhalt der Aufdatierung im Anhang III FZA ist die Einführung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI durch eine Übernahme der IMI-Verordnung durch die Schweiz als Drittstaat. IMI ist ein verschlüsseltes Online-Tool, auf das die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten mit einem Passwort zugreifen. Das System erleichtert den behördlichen Informationsaustausch im Rahmen der praktischen Umsetzung des EU-Rechts. Mit der Aufdatierung von Anhang III FZA kann die Schweiz neu an der Verwaltungszusammenarbeit über IMI teilnehmen. Zudem kann die Schweiz durch die IMI-Teilnahme künftig für den Nachweis von erforderlichen Berufsqualifikationen vom Europäischen Berufsausweis Gebrauch machen und den Vorwarnmechanismus bei einem Verbot oder bei einer Beschränkung der Ausübung eines reglementierten Berufs nutzen (s. Ziff. 2.3.9.2.1, was die Auswirkungen auf die Kantone betrifft). Gemäss Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls verpflichtet sich die Schweiz zu einem finanziellen Beitrag für die Teilnahme am IMI (s. Ziff. 2.3.9.1.1).

2.3.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Protokolle

2.3.6.1 Institutionelles Protokoll Dynamische Rechtsübernahme

Entsprechend dem Grundsatz der dynamischen Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1.5.2) sind die Vertragsparteien im Rahmen des aufdatierten FZA zur Integration derjenigen EU-Rechtsakte in das Abkommen verpflichtet, welche in den durch das Abkommen klar begrenzten Geltungsbereich fallen. Die EU und die Schweiz integrieren die betroffenen Rechtsakte dabei so rasch als möglich in das Abkommen (Art. 5 Abs. 1 IP-FZA). Hierfür gilt neu die Integrationsmethode, das heisst, sobald die Rechtsakte der EU in das Abkommen integriert wurden, sind sie – gegebenenfalls mit Anpassungen, die bei ihrer Integration beschlossen wurden – allein durch ihre Integration in das Abkommen Teil der Schweizer Rechtsordnung geworden (Art. 5 Abs. 2). Bisher war die Schweiz im Rahmen des FZA lediglich verpflichtet, gleichwertige Rechte und Pflichten zu schaffen, wie sie in den in das Abkommen aufgeführten EU-Rechtsakten enthalten sind (Art. 16 FZA). Allerdings kam für die Anhänge II und III bereits in der