Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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in den Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Sanktionen weiterhin in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und Weise anwenden. Die Schweiz und die EU sind übereingekommen, dass diese beiden Prinzipien bei der Integration von EU-Rechtsakten in die Schweizer Rechtsordnung zu berücksichtigen sind.
Mit der Non-Regression-Klausel wurde vereinbart, dass künftige Anpassungen oder neue Entwicklungen des EU-Entsenderechts, die das zwischen der Schweiz und der EU im angepassten FZA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls im Abkommen vereinbarte Schutzniveau betreffend die Arbeits- und Lohnbedingungen bedeutend verschlechtern würden, nicht in das FZA übernommen werden müssen. Sie bezieht sich folglich auf die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung des FZA, inkl. der diesbezüglichen Ausnahmen und Prinzipien sowie des im Anhang gelisteten relevanten EU-Rechts. Die Non-Regression-Klausel sichert somit das Schweizer Lohnschutzniveau gegen Rückschritte aufgrund der dynamischen Rechtsübernahme ab oder stellt anders formuliert eine Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme dar.
Die Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde ermöglicht schliesslich die weitere Teilnahme der Schweiz im Management-Board der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA). Zu einem späteren Zeitpunkt steht es der Schweiz offen, eine stärkere Einbindung, das heisst den Abschluss einer Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit mit der ELA, zu prüfen.
Die Schweiz nimmt zudem neu als Drittstaat gemäss der IMI-Verordnung im Bereich Entsendungen am Binnenmarkt-Informationssystem IMI teil (s. Ziff. 2.3.6.2.3.). Die Schweiz verpflichtet sich nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls zu einem finanziellen Beitrag am IMI. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.
2.3.5.2.2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA)
Durch die in den Verhandlungen erreichte Unterstellung der weitergehenden Beruflichen Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können die Auswirkungen der Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU abgeschwächt werden. Artikel 5 der Richtlinie sieht vor, dass unverfallbare Rentenanwartschaften im Zusatzrentensystem, in dem sie erworben wurden, erhalten werden müssen, wenn die Arbeitnehmenden aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Lediglich für Beträge unterhalb eines geringen Schwellenwertes kann die Möglichkeit einer Barauszahlung des Kapitals eingeräumt werden. Faktisch kommt das einem Barauszahlungsverbot gleich. Das angesparte Kapital in der weitergehenden Beruflichen Vorsorge müsste deshalb bei einem Wegzug aus der Schweiz in einen Mitgliedstaat der EU in der Schweiz blockiert werden. Durch die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt anstelle dieses Verbots nur eine Einschränkung der Barauszahlung beim Umzug in einen EU-Mitgliedstaat, wie dies bereits für die obligatorische Minimalvorsorge vorgesehen ist. So gelten für die gesamte Berufliche Vorsorge die gleichen Regeln, was die Durchführung massgeblich erleichtern wird.