Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Vergangenheit de facto die Integrationsmethode zur Anwendung. Anhang I wurde bisher noch nie angepasst. (s. Ziff. 2.1.5.2.2).

Von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen sind EU-Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich der unter Artikel 5 Absatz 7 des IP-FZA aufgelisteten Ausnahmen beziehungsweise unter die Non-Regression-Klausel fallen (Art. 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h, Anhang II Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Teil II, Sektorielle Anpassungen, Punkt 1.a – f des Änderungsprotokolls; zu den einzelnen Ausnahmen s. Ziff. 2.3.5.2).

Teil der Verhandlungen war zudem auch die Aufdatierung des FZA um den seit 1999 aufgelaufenen FZA-relevanten EU-Acquis. Dies betraf insbesondere den Anhang I, der seit 1999 mit Ausnahme der Bestimmungen zur Ausweitung des FZA auf neue EU-Mitgliedstaaten, nie an das neue EU-Recht in diesem Bereich angepasst wurde. Von Relevanz sind hier vor allem die Richtlinie 2004/38/EG- und das Entsenderecht. Im Dienstleistungsbereich verlangte die EU zudem die Aufnahme der Richtlinie 2006/123/EG betreffend Dienstleistungen. Die Schweiz konnte indessen erreichen, dass dieser Rechtsakt der EU, der ihrer Ansicht nach nicht in den Geltungsbereich des FZA fällt, nicht in das Abkommen integriert wird. Die anderen Anhänge des FZA (Anhang II: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Anhang III: Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) wurden bereits unter dem geltenden FZA regelmässig aufdatiert, auch wenn diesbezüglich keine Verpflichtung bestand. Bei diesen beiden Anhängen enthält die Liste der zu übernehmenden Rechtsakte somit jene Rechtsakte, die Weiterentwicklungen betreffend den Geltungsbereich dieser Anhänge entsprechen, welche aber noch nicht integriert wurden. In Fällen, in denen Rechtsakte der EU den Geltungsbereich des FZA nur teilweise betreffen oder in denen der Schweiz zu gewissen Bestimmungen eine Ausnahme von der dynamischen Übernahme gewährt wurde (s. Liste der Ausnahmen unter Art. 5 Abs. 7 des IP-FZA), nehmen die Schweiz und die EU eine Teilübernahme des betreffenden Rechtsakts vor.

Nach Artikel 5 Absatz 10 IP-FZA verpflichten sich die Vertragsparteien, das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und das duale Vollzugssystem der Schweiz im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme zu berücksichtigen (s. Ziff. 2.3.5.2.1). Sie anerkennen damit ihre spezifische Rechtsverbindlichkeit, die aber nicht gleichwertig ist wie jene der Ausnahmen. Die Schweiz kann diese Elemente jedoch während der Diskussionsphase vor der Integration eines EU-Rechtsakts geltend machen und gegebenenfalls Anpassungen dieses Rechtsakts verlangen, damit sie berücksichtigt werden (s. Ziff. 2.1.5.2.2). Diese Berücksichtigungspflicht kann namentlich auch im Falle eines Streits über die dynamische Rechtsübernahme relevant sein, etwa im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit möglicher Ausgleichsmassnahmen infolge eines Streitfalls. Das Bestehen und die Rechtsverbindlichkeit des Prinzips «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und des dualen Vollzugssystems der Schweiz werden zur Folge haben, dass die von der EU beschlossenen Ausgleichsmassnahmen weniger einschneidend sein dürften als Massnahmen, die bei deren Nichtbestehen ergriffen würden, und dass die Beurteilung der Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen gegebenenfalls strenger ausfallen dürfte, wenn die Schweiz einen Rechtsakt der EU nicht übernimmt, weil er ihres Erachtens gegen das erwähnte Prinzip und das Vollzugssystem verstösst.