Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Streitbeilegung

Nach den allgemeinen institutionellen Regeln verpflichten sich die Schweiz und die EU, alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung des FZA und der im Abkommen genannten Rechtsakte ergeben, nach dem vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus beizulegen (s. Ziff. 2.1.5.4).

Insofern als das FZA ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt ist, an dem die Schweiz teilnimmt (Art. 3 Abs. 2 IP-FZA), können die verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen, die eine Vertragspartei ergreifen kann, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben, im Rahmen des FZA selbst oder aber auch im Rahmen eines anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, ergriffen werden (Art. 11 Abs. 1 IP-FZA).

Ferner sieht die Bestimmung zur konkretisierten Schutzklausel (s. Erläuterungen zu Art. 14a Schutzklausel in Ziff. 2.3.6.2.2,) spezifische Regelungen betreffend das Streitbeilegungsverfahren vor. Diese werden durch einzelne Bestimmungen in der Anlage zum Schiedsgericht ergänzt.

Das IP-FZA enthält in Artikel 10 Absatz 6 zudem eine spezifische Bestimmung zum rechtlichen Gehalt der zwei ausgehandelten Absicherungen, die in den Gemeinsamen Erklärungen über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts und über die Meldung betreffend Stellenantritte (s. Ziff. 2.3.6.2.6) enthalten sind. Die Absicherungen müssen im Rahmen der Beilegung der dem GA unterbreiteten Streitigkeiten nach Treu und Glauben berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der Absicherungen gilt für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung des Abkommens oder eines darin integrierten Rechtsakts der EU, da das Streitbeilegungsverfahren immer über einen Meinungsaustausch im GA führt. Die Absicherungen müssen daher sowohl von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Diskussionen im GA als auch vom Schiedsgericht, sofern es angerufen wird, berücksichtigt werden. Die Absicherungen gelten solange und soweit sie mit den EU-Rechtsakten, wie sie ins Abkommen integriert wurden, vereinbar sind.

Der letzte Satz von Artikel 10 Absatz 6 IP-[FZA] hält fest, dass die Absicherungen der Integrationspflicht von Artikel 5 Absatz 1 IP-[FZA] nicht entgegenstehen, da sie nicht dieselbe Rechtsverbindlichkeit haben wie die Ausnahmen. Dennoch müssen die Parteien und das Schiedsgericht die Absicherungen im Falle von Streitigkeiten darüber, ob ein EU-Rechtsakt, der gegen die Absicherungen verstösst, in das Abkommen aufgenommen werden soll, berücksichtigen. Die Berücksichtigung kann zum Beispiel in Form einer Anpassung des EU-Rechtsakts im Rahmen seiner Integration in das Abkommen, einer spezifischen Übergangsregelung oder einer strengeren Bewertung der Verhältnismässigkeit möglicher Ausgleichsmassnahmen im Falle, dass die Schweiz die Übernahme des betreffenden Rechtsakts verweigert, obwohl sie gemäss einem Entscheid des Schiedsgerichts dazu gehalten wäre, erfolgen. Wenn die Schweiz einen Rechtsakt der EU, der gegen eine Absicherung verstösst, nicht integriert, sollten das Bestehen dieser Absicherung und deren Rechtsverbindlichkeit zur Folge haben, dass die von der EU beschlossenen Ausgleichsmassnahmen weniger einschneidend sein dürften als Massnahmen, die bei deren Nichtbestehen ergriffen würden, und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen strenger ausfallen dürfte.