Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Finanzielle Beiträge

Die Verpflichtungen bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz zu FZArelevanten Informationssystemen (EURES, MISSOC, ESSI und IMI) sind in Artikel 13 des IP-FZA in Verbindung mit Artikel 1 und Artikel 4 des Anhangs betreffend die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls geregelt.

2.3.6.2 Änderungsprotokoll

2.3.6.2.1 Allgemeine Ausführungen

Das Änderungsprotokoll zum FZA enthält nur diejenigen Bestimmungen, welche geändert werden sollen. Nicht erwähnte Artikel aus dem FZA gelten unverändert weiter.

Die Ziele gemäss Artikel 1 des FZA, nämlich die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu Erwerbstätigkeit, Niederlassung als Selbstständige, Aufenthalt als Nichterwerbstätige, das Recht auf Verbleib, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen sowie die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländerinnen und Inländer bleiben unverändert bestehen.

Artikel 2 FZA, der den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung umfasst, bleibt unverändert. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, welche sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, dürfen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des EuGH, die das Bundesgericht übernommen hat249, gilt Artikel 2 FZA ebenso für direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit250 wie auch für indirekte Diskriminierungen, die «durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen251» Das Bundesgericht weicht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen – was mit dem Grundsatz der Nicht-Diskriminierung der Fall ist - durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nicht leichthin, sondern nur beim Vorliegen «triftiger» Gründe ab».

Auch die Artikel 3, 6-9, 11-13, 15, 20, 22-23 und 25 des FZA bleiben unverändert bestehen.

Der materielle Gehalt gewisser Bestimmungen von Anhang I wurde mit oder ohne Anpassungen in die Grundbestimmungen des Abkommens übernommen (Art. 5 Abs. 1, 12–13, 15–23, 25). Diese Bestimmungen können ausschliesslich über eine Revision des Abkommens geändert werden. Sie sind daher für die Definition des Geltungsbereichs des Abkommens relevant.

Sämtliche Anhänge enthalten nunmehr ausschliesslich Verweise auf die relevanten zu übernehmenden Rechtsakte und die damit verbundenen technischen Anpassungen. Vorbehältlich der Ausnahmen und allfälliger Anpassungen, die spezifisch für die

249 S. BGE 133 V 367

250 S. BGE 136 II 141

251 EuGH, Urteil vom 23. Mai 1996, O’Flynn / Adjudication Officer, C-237/94, EU:C:1996:206; BGE 131 V 209.