Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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vom 17. Dezember 1993283 (FZG), das BVG und das Zivilgesetzbuch284 (ZGB) angepasst werden. Es ist auch vorgesehen, die Verordnung vom 13. November 1985285 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anzupassen, um die Regelung für vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen zu präzisieren.

2.3.7.1 Umsetzungsgesetzgebung

2.3.7.1.1 Zuwanderung

Das AIG gilt für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen sowie für aus der EU in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich das FZA fallen, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Um den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu präzisieren, wird hinzugefügt, dass das AIG auch dann gilt, wenn es dies ausdrücklich vorsieht (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG).

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten, müssen sich unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz melden und sich nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts anmelden beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die während mehr als drei Monaten in der Schweiz eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, müssen sich ebenfalls registrieren lassen (Art. 13a VE-AIG).

Mit der Umsetzungsbestimmung zur Schutzklausel werden die Kompetenzen des Bundesrates bei der Prüfung von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen anhand von Indikatoren und Schwellenwerten und bei der Auslösung der Schutzklausel festgelegt. Zudem werden die Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen aufgeführt, die der Bundesrat selbstständig anordnen kann. Vor einem Entscheid sind die parlamentarischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner zu konsultieren. Ein Kanton kann die Prüfung der Auslösung der Schutzklausel beantragen, wenn im Kanton schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen. Ist ein nationaler Schwellenwert überschritten, muss der Bundesrat das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel prüfen. Ein Kanton kann zudem regionale, respektive kantonale Schutzmassnahmen vorschlagen (Art. 21b VE-AIG). Der Bundesrat kann trotz einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts selbst vorübergehende geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, wenn er zum Schluss kommt, dass die Probleme derart gross sind, dass Massnahmen erforderlich erscheinen. Sollen diese Massnahmen länger als 12 Monate dauern, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist der Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Massnahmen des Bundesrates gelten jedoch über diese Frist hinaus bis zum Entscheid des Parlaments über die Vorlage.

Wenn der Bundesrat beziehungsweise die Bundesversammlung solche Massnahmen ergreift, könnte die EU ihrerseits ein Streitbeilegungsverfahren anstreben, wenn sie

283SR 831.42

284SR 210

285 SR 831.461.3