Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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könnte. Diese Kategorie umfasst die grenzüberschreitende Vollstreckung von Verwaltungssanktionen, zum einen durch die Amtshilfe von ausländischen Behörden, zum anderen durch die Beibehaltung der Dienstleistungssperre im EntsG als Sanktion von nicht vollstreckbaren Verwaltungssanktionen und weiteren Pflichtverletzungen.
Die dritte Kategorie betrifft die maximale Nutzung des innenpolitischen Spielraums bei der Umsetzung der EU-Spesenregelung im EntsG, weil in den Verhandlungen mit der EU zwar das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» vereinbart werden konnte, aber keine Ausnahme in Bezug auf die Übernahme der EU-Spesenregelung bei Arbeitnehmerentsendungen.
Schliesslich beinhaltet die vierte Kategorie Massnahmen, die die sozialpartnerschaftlichen Strukturen beim Lohnschutz sichern. Dies sind einerseits Massnahmen zum Erhalt der bestehenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV). Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen in allgemeinverbindlich erklärten GAV erfüllen seit der Einführung der Personenfreizügigkeit eine zunehmend wichtige Funktion, weil sie die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowohl für schweizerische Unternehmen als auch für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer aus dem EU-Raum verbindlich regeln, wobei deren Nichteinhaltung sanktioniert werden kann. Zudem schaffen sie gleiche Wettbewerbsbedingungen in einer Branche. Weitere Massnahmen sorgen zudem für einen besseren Rechtsschutz für inländische Betriebe, die einem ave GAV unterstellt werden sollen. Zudem wird der Kündigungsschutz für gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und - vertreter, für Mitglieder eines Organs einer paritätischen Personalvorsorgeeinrichtung sowie für Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines ave GAV tätig sind, gestärkt.
Die Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes fussen auf unterschiedlichen Grundlagen. Zum einen erfolgen sie in Umsetzung der Anpassungen, die aufgrund der Übernahme der EU-Entsenderichtlinien ins FZA (Anhang I) notwendig sind. Zum anderen gründen sie auf den mit der EU verhandelten Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme, oder sie basieren auf inländischen Gesetzesgrundlagen wie zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder zum öffentlichen Beschaffungswesen. Gesamthaft betrachtet stärken diese Massnahmen den Schutz der Lohn- und Arbeitsbedingungen und beugen Missbrauch vor.
Die Schweiz nutzt damit ihren Handlungsspielraum, den sie aufgrund des revidierten Abkommens zur Verfügung hat, umfassend aus. Die Massnahmen gegenüber Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern aus der EU, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, müssen jedoch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen und dürfen nichtdiskriminierend sein.
Sozialversicherungskoordinierung/Anhang II FZA
Als Folge der Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU wird die weitergehende berufliche Vorsorge als Teil des gesetzlichen Rentenversicherungssystems den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt. Durch diese Unterstellung gelten inskünftig die gleichen Regeln wie für die BVG-Minimalvorsorge. Die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Verlassen der Schweiz ist wie bei der Minimalvorsorge nicht mehr möglich, solange eine Person in einem EU-Mitgliedstaat der obligatorischen Rentenversicherung unterliegt. Deshalb müssen das Freizügigkeitsgesetz