Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Arbeitsbehörde (ELA) teilnehmen kann. Zudem wird festgehalten, dass die Schweiz Arbeitsvereinbarungen mit der ELA treffen kann.

Gemeinsame Erklärung zum deklaratorischen Registrierungssystem für

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Mit dieser Gemeinsamen Erklärung wurde vereinbart, dass die Schweiz mit den benachbarten Mitgliedstaaten die Registrierungspflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den entsprechenden Foren erörtert, falls sie eine solche Pflicht gemäss Artikel 7a FZA einführen wird. Diese sollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Rahmen des Abkommens führen und lassen deren Rechte und Pflichten unberührt.

Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme von zwei Rechtsakten der Union in Anhang I zum FZA

In der Schlussphase der Verhandlungen wurden EU-seitig zwei neue Rechtsakte verabschiedet, die zumindest teilweise in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. Es handelt sich einerseits um die Verordnung (EU) 2024/2747 vom 9. Oktober 2024281 über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts, und andererseits um die Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024282 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen. Gestützt auf die Gemeinsame Erklärung soll der GA des FZA die nötigen Massnahmen ergreifen, so dass die beiden Rechtsakte unverzüglich nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ins FZA übernommen werden können.

2.3.6.3 Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta und Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark

Die bereits heute geltende Ausnahmeregelung zum Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln durch Schweizer Staatsangehörige wird beibehalten. Eine solche Ausnahme ist auch im EU-Recht vorgesehen. Obschon diese Ausnahme für Malta nie als Übergangsmassnahme gedacht war, wurde sie in Ziffer 7 des Abschnitts «Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen» im Anschluss an Artikel 34 Anhang I des FZA von 1999 festgelegt. Da alle übrigen Übergangsmassnahmen dieses Abschnitts infolge Ablaufs der Übergangsfristen mittlerweile obsolet geworden sind, wird die Ausnahmeregelung für den Immobilienerwerb in Malta neu in einem separaten Protokoll zum FZA – analog zu den bisher im FZA von 1999 geltenden Protokollen über Zweitwohnungen in Dänemark oder über die Ålandinseln – geregelt. Die letztgenannten Ausnahmen, die nach wie vor

281 Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Massnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024.

282 Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, ABl. L, 2024/2841, 14.11.2024.