Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Möglichkeit, bestimmten Personenkategorien den Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu gewähren (Art. 24 Abs. 2).

Der vorliegende Vorentwurf zur Änderung des AIG (VE-AIG) setzt die unter anderem auf der Grundlage der (teilweise) übernommenen Richtlinie 2004/38/EG erfolgten Anpassungen des Hauptteils und von Anhang I des FZA um. Mit den neuen Bestimmungen sollen der Handlungsspielraum aus dem angepassten FZA genutzt (Art. 13a VE-AIG) oder die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten geklärt (Art. 61a und 61c VE-AIG) sowie andere Anpassungen im Sinne einer Harmonisierung der Bestimmungen (Art. 41c VE-AIG) vorgenommen werden.

Das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmende gemäss Artikel 6 EntsG soll auch für vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeiten ohne Absicht, sich in der Schweiz niederzulassen, gelten und für diese als auch für Stellenantritte bis drei Monate und grenzüberschreitende selbstständige Dienstleistungserbringungen neu im Entsendegesetz geregelt werden (vgl. Art. 6a, 6b und 6e VE-EntsG).

Lohnschutz

Die vorliegenden Entwürfe zur Anpassung des EntsG, des BöB, des AVEG und des OR beinhalten zum einen Massnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Lohnbedingungen, die den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern garantiert werden müssen. Mit zusätzlichen gezielten Massnahmen soll zudem der Lohnschutz im inländischen Kontext gesichert werden. Das gesamte Massnahmenpaket zur Sicherung des Lohnschutzes lässt sich in vier Kategorien einteilen.

Die erste Kategorie beinhaltet kompensatorische Massnahmen als Reaktion auf die Zugeständnisse, die die Schweiz gegenüber der EU gewähren musste (s. Ziff. 2.3.4). Sie bezwecken die Effizienzsteigerung des Meldeverfahrens für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer mittels Verstärkung der Kompetenzen des Bundes und mittels weiterer Optimierungen als Folge der auf vier Tage verkürzten Voranmeldefrist und deren Beschränkung auf Risikobranchen. Des Weiteren beinhalten sie die Einführung von Verwaltungssanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre für Entsendebetriebe, wenn die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei den paritätischen Organen verletzt wurde. Zudem werden die Mitwirkungspflichten der Entsendebetriebe bei den Kontrollen im Vollzug des EntsG verstärkt, indem Dokumente vor Ort hinterlegt bzw. verfügbar gemacht und eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner in der Schweiz benannt werden muss. Zur Stärkung der Prävention zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen werden höhere Anforderungen an die Vergabebedingungen im öffentlichen Vergabeverfahren gestellt, indem der Anbieter den Nachweis seiner Konformität mit den Arbeits- und Lohnbedingungen auf Basis von Kontrollergebnissen von paritätischen Organen erbringen muss. Zusätzlich werden die Kontrollmöglichkeiten auf öffentlichen Baustellen durch Verwendung von paritätischen Baustellenausweisen verbessert. Weiter wird für das Bauhaut- und das Baunebengewerbe die Haftung des Erstunternehmers auf die Forderungen der paritätischen Organe gegenüber den Subunternehmern wie Konventionalstrafen und Kontrollkosten erweitert.

Die zweite Kategorie von Massnahmen wirkt gewissen Bedenken entgegen, dass die Dienstleistungssperre im Vollzug des EntsG seitens der EU unter Druck geraten