Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der Ansicht ist, dass diese Massnahmen – da ausserhalb der Schutzklausel – das FZA verletzen. Diesfalls könnte es gegebenenfalls zu Ausgleichsmassnahmen in den Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) kommen.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich als Nichterwerbstätige oder zur Ausbildung in der Schweiz aufhalten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies gilt auch für kurze Aufenthalte bis zu drei Monate ohne Erwerbstätigkeit und für Aufenthalte zur Stellensuche (Art. 41c VE-AIG).
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten verlieren die Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn die unfreiwillige Arbeitslosigkeit während den ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit eingetreten ist. Dauert diese Erwerbstätigkeit mehr als zwölf Monate, erfolgt der Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts, wenn sie sich nicht beim zuständigen Arbeitsamt anmelden oder wenn sie die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsstrategie verweigern. Dies gilt auch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung eine andere Arbeit gefunden haben, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass Aussicht darauf besteht, in absehbarer Zeit eine neue Stelle zu finden (Art. 61a VE-AIG). Gestützt auf die Gemeinsame Erklärung wird das Meldeverfahren für kurzfristige Stellenantritte weiterhin Anwendung finden. Gleichzeitig wird das Meldeverfahren gestützt auf die Einseitige Erklärung auch auf vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeiten ohne Absicht sich in der Schweiz niederzulassen ausgeweitet. Sowohl diese beiden Meldepflichten als auch die Meldepflicht bei selbstständigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden wird im EntsG verankert (vgl. Art. 6a, 6b und 6e VE-EntsG). Da die Meldepflicht bei Entsendungen bis anhin bereits im EntsG zu finden ist, sind neu alle Meldepflichten für Erwerbstätigkeiten bis drei Monaten im EntsG geregelt.
2.3.7.1.2 Lohnschutz
Der Entwurf zur Revision des EntsG beinhaltet im Wesentlichen die Anpassungen, die aufgrund der Übernahme der EU-Entsenderichtlinien ins FZA (Anhang I) erforderlich sind. Bislang war der Verweis auf das relevante Entsenderecht in Artikel 22 Absatz 2 Anhang I des FZA von 1999 verankert. Artikel 22 Absatz 2 sieht vor, dass die Schweiz auf die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die in der Schweiz geltenden Vorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen anwendet. Diese sind im EntsG enthalten und entsprechen der Richtlinie 96/71/EG gemäss der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA von 1999 geltenden Fassung. Gemäss Änderungsprotokoll wird diese Bestimmung nun in den Hauptteil des FZA verschoben (neuer Art. 5f Abs. 2).
Das neue Entsenderecht umfasst nicht nur die bereits beim Abschluss des FZA vom 21. Juni 1999 bestehenden Richtlinie 96/71/EG, sondern auch zwei zusätzliche EU-Richtlinien zur Entsendung, die in den letzten Jahren verabschiedet wurden. Die Richtlinie (EU) 2018/957 revidiert die Entsende-Richtlinie 96/71/EG und etabliert insbesondere das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort». Die Durchsetzungsrichtlinie von 2014 (Richtlinie 2014/67/EU) sorgt dafür, dass der Vollzug und die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG sichergestellt ist. Diese Richtlinie