Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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auch im EU-Recht vorgesehen sind, bleiben auch im Rahmen des revidierten FZA weiterhin gültig.
2.3.6.4 Zusatzprotokoll zu Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen)
Das Verhandlungsmandat des Bundesrats sah vor, dass die Schweiz bereit ist, allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten unter Gleichbehandlung und nach einer Mindestdauer eines vorgängigen Aufenthalts von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wobei die Integrationskriterien nach AIG eingehalten werden sollen. Diese Verpflichtung wurde reziprok in einem Protokoll zum FZA festgehalten, das ausdrücklich vorbehält, dass Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen) ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA liegen (s. Ziff. 2.3.5.2.1 «Zusatzprotokoll zu Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen»)).
Die EU und die Schweiz verpflichten sich im Protokoll gegenseitig, eine Bewilligung für Langzeitaufenthalt (Niederlassungsbewilligung) nach fünf Jahren zu erteilen. Das Protokoll verweist auf das Recht der Schweiz respektive das Unionsrecht und gilt für die Schweiz sowie alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland und Dänemark, wobei für diese beiden Staaten gestützt auf langjährige gegenseitige Verwaltungspraxis (Irland) beziehungsweise eine Niederlassungsvereinbarung (Dänemark) weiterhin ebenfalls nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Die übrigen nationalen Integrationskriterien (Landessprache, wirtschaftliche Teilhabe, keine Sozialhilfeabhängigkeit) bleiben bestehen und sind zu erfüllen, wobei sie vergleichbar bleiben sollen. Bilaterale Niederlassungsverträge mit günstigeren Voraussetzungen bleiben vorbehalten. Da das Zusatzprotokoll sich ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA befindet, wird der Streitbeilegungsmechanismus nur mutatis mutandis angewendet unter Ausschluss des EuGH. Die Kompetenz, Niederlassungsverträge abzuschliessen, obliegt dem Bundesrat (Art. 34 AIG).
2.3.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses Zuwanderung
Das in den Anhängen zum FZA aufgelistete EU-Recht kann in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet werden, sofern die Bestimmungen hinreichend konkret sind. Ist dies nicht der Fall, braucht es zusätzliche Regelungen im Schweizer Recht. Dies ist insbesondere bei Richtlinien der Fall, da diese im Unterschied zu Verordnungen in erster Linie Ziele und Mindestnormen definieren. Hier verfügt die Schweiz entsprechend über mehr Spielraum.
Die Schweiz verfügt so auch über einen gewissen Handlungsspielraum, um einzelne Bestimmungen aus der Richtlinie 2004/38/EG umzusetzen; darunter die Möglichkeit, von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraums melden (Art. 5 Abs. 5) und sich bei Aufenthalten von über drei Monaten in der Schweiz bei den Behörden anmelden (Art. 8 Abs. 1), die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmende oder Selbstständige während mindestens sechs Monaten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Laufe der ersten zwölf Monate (Art. 7 Abs. 3) sowie die